BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 20. Jänner 2014

Teil römisch drei

17. Kundmachung:

Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland

17. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt der Republik Lettland mit 1. Mai 2004 zur Europäischen Union durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1999,.

Ostermayer