Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 25. August 2014 |
Teil römisch drei |
152. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene |
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes gehörten dem Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,) am 1. Juli 2014 folgende Staaten an, welche angegeben haben, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:
Barbados (Teile römisch zwei und römisch drei), Bolivien (alle Teile), Deutschland (alle Teile), Ecuador (alle Teile), Finnland (alle Teile), Libyen (alle Teile), Niederlande (alle Teile), Norwegen (alle Teile), Österreich1 (Teil römisch drei), Schweden (alle Teile), Schweiz (alle Teile), Slowakei (Teil römisch drei), Tschechische Republik (Teil römisch drei), Uruguay (alle Teile), Venezuela (alle Teile), Zypern (Teil römisch vier).
Folgende Staaten haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Erklärungen2 gemäß Artikel 4, Absatz eins und Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens abgegeben:
Bolivien, Ecuador, Venezuela.
Ostermayer
1 Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Teil III des Übereinkommens und Erklärung gemäß Art. 39 Abs. 1 wurden in BGBl. Nr. 34/1970 kundgemacht.
2 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter http://www.ilo.org/ abrufbar [C128].