Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 14. Juli 2014 |
Teil römisch drei |
133. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 |
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2013,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Belgien1 |
28. Mai 2014 |
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Georgien1 |
1. April 2014 |
Weiters hat Estland2 am 4. März 2014 eine Erklärung1 gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens abgegeben.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011 und BGBl. III Nr. 93/2013.