BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 9. Jänner 2014

Teil römisch drei

1. Strafrechtsübereinkommen über Korruption

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2364 Ausschussbericht 2467 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9108 Sitzung 823.)

1.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 32, Absatz 4, für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:

„Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

Ziffer 1070 Wien

Österreich“.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Albanien1, Andorra1, Armenien1, Aserbaidschan1, Belarus1, Belgien1, Bosnien und Herzegowina1, Bulgarien1, Dänemark1 (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland1, Finnland1, Frankreich1, Georgien1, Griechenland1, Irland1, Island1, Italien1, Kroatien1, Lettland1, Litauen1, Luxemburg1, Malta1, Moldau1, Monaco1, Montenegro1, Niederlande1 (für das Königreich in Europa1 und den karibischen Teil der Niederlande1 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen1, Polen1, Portugal1, Rumänien1, Russische Föderation1, Schweden1, Schweiz1, Serbien1, Slowakei1, Slowenien1, Spanien1, Tschechische Republik1, Türkei, Ukraine1, Ungarn1, Vereinigtes Königreich1 (einschließlich Jersey1), Zypern1.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].