BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Juni 2013

Teil römisch eins

99. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 2298 Ausschussbericht 2353 Sitzung 203. Bundesrat:, Ausschussbericht 8988 Sitzung 821.)

 

[CELEX-Nr.: 32011L0076]

99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 8 Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber“ die Zeilen „§ 8a Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes“, „§ 8b Register“, und „§ 8c Streitbeilegung“ eingefügt, lautet die Paragraph 21, betreffende Zeile: „§ 21 Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht“ und lautet die Paragraph 37, betreffende Zeile: „§ 37 Umsetzung von Unionsrecht“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Artikels 7 Absatz 4 und 6 durch die Wortfolge „des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 7j Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang römisch eins der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „über den europäischen elektronischen Mautdienst“ die Wortfolge „nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 8 a bis 8 c samt Überschriften eingefügt:

„Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Mautdienstanbieter mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.
  2. Absatz 2,Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
  3. Absatz 3,Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlich spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.
  4. Absatz 4,Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 Litera k, der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Register

Paragraph 8 b,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe des Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG ein Register, in dem die Mautstrecken und die von ihm gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten Mautdienstanbieter verzeichnet sind.

Streitbeilegung

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können der Mautgläubiger und/oder der Mautdienstanbieter Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen und über deren Angemessenheit im Hinblick auf Kosten und Risiken der Streitparteien, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem (den) Antragsteller(n) die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.
  3. Absatz 3,Die Streitparteien und Dritte, die an der Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf den Mautstrecken beteiligt sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren mitzuwirken und der Vermittlungsstelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihr Unterlagen zu übermitteln und ihr Einsicht in Aufzeichnungen zu gewähren. Die Vermittlungsstelle kann dem Verfahren von den Streitparteien unabhängige Sachverständige auf Kosten der Streitparteien beiziehen oder diese ihrem Personalstand entnehmen. Die Bestellung der Sachverständigen und die Festsetzung ihrer Vergütung hat im Einvernehmen mit den Streitparteien zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Vermittlungsstelle wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien hin. Kommt eine solche nicht zustande, teilt sie spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Vermittlung ihre Ansicht zur Streitigkeit mit.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Streitbeilegung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie auf ihrer Website im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7,Der Vermittlungsstelle obliegt der Informationsaustausch über ihre Arbeit, Grundsätze und konkreten Vorgehensweisen mit entsprechenden ausländischen Stellen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 und danach jährlich jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index das Vermittlungsentgelt gemäß Absatz 2, mit Verordnung anzupassen und zwar durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Mauttarife sind in der Verordnung nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz eins und 4 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren. In der Verordnung kann auch eine Differenzierung der Mauttarife nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 9, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 7, Litera b, wird die Wortfolge „des Artikels 7 Absatz 11, durch die Wortfolge „des Artikels 7f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 8, wird die Wortfolge „Artikel 2 lit. aa, Artikel 7 Absatz 9 bis 11 sowie Artikel 7a Absatz eins und 7 durch die Wortfolge „Artikel 2 lit. aa, 7b, 7e Absatz 3, 7 f und 7 g ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 2, erhalten die bestehenden Ziffer 4 und 5 die Bezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende neue Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises der EURO-Emissionsklasse (Paragraph 9, Absatz 6,);“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „im Bereich von Mautkontrollplätzen“ durch die Wortfolge „im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz, in Paragraph 25, Absatz eins und in Paragraph 27, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 20 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz 4 und 5 und in Paragraph 24, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „§ 20 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 20 Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß Paragraph 9, Absatz 6, vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
  3. Absatz 5,Taten gemäß Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

Paragraph 21,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 8 c, Absatz 3, erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 18, Absatz 2, der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 20 und 21“ durch den Ausdruck „§§ 20 und 21 Ziffer eins und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „bis zum Betrag von 1 200 €“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 27, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:

  1. Absatz 3,Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
    3. Ziffer 3
      beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
    Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
  2. Absatz 4,Auf nach Absatz eins bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 27 Absatz eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist/sind
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 47 und 49 a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 3 bis 5, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 35, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 187 vom 20.07.1999 Seite 42, in der Fassung der Richtlinie 2011/76/EG, Amtsblatt Nummer L 269 vom 14.10.2011 Seite 1.
  2. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/52/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 124, in der Fassung der Berichtigungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 07.06.2004 Seite 50 und Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 109.
  3. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Entscheidung 2009/750/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, Amtsblatt Nummer L 268 vom 13.10.2009 Seite 11.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 37,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 187 vom 20.07.1999 Seite 42, in der Fassung der Richtlinie 2011/76/EG, Amtsblatt Nummer L 269 vom 14.10.2011 Seite 1, die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 124, in der Fassung der Berichtigungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 07.06.2004 Seite 50 und Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 109, und die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, Amtsblatt Nummer L 268 vom 13.10.2009 Seite 11, umgesetzt.“

Fischer

Faymann