BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. Juni 2013

Teil I

97. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser

(NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)

97. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011

Das Emissionszertifikategesetz 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 118, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „Eintritt der Rechtskraft“ ersetzt durch das Wort „Erlassung“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmittel

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 49 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes

Das Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsMaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
    1. Ziffer eins
      biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
    2. Ziffer 2
      nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, wird die Wortfolge „das auf Grund“ durch die Wortfolge „die auf Grund“ und das Wort „beeinträchtigt“ durch das Wort „beeinträchtigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Behörde und Rechtsmittel

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen eins a, Absatz eins und 3 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 5Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 6, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Rechtsschutz

Paragraph 13,

  1. Absatz einsGegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu.
  2. Absatz 2Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
  3. Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 21,

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 75, „Revision“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 75. Revision“ die Zeilen mit den Einträgen „§ 75a. Beschwerde“ und „§ 75b. Eintrittsrecht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 67, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 75, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 75,, 75a und 75b samt Überschriften ersetzt:

„Revision

Paragraph 75,

  1. Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Beschwerde

Paragraph 75 a,

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Eintrittsrecht

Paragraph 75 b,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 67, Absatz 6, sowie die Paragraphen 75,, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt Paragraph 61, Absatz 5, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist;
    2. Litera b
      Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß Litera a, eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;
    3. Litera c
      Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach Litera a, in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24, werden die Paragraphen 25 a und 25b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde und Revision

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Übermittlungspflichten

Paragraph 25 b,

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch VII wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraphen 25 a und 25b samt Überschriften, Artikel römisch VII Absatz 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag zu Paragraph 87 b, :,

„§ 87b.

Amtsbeschwerde“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu Paragraph 87 c, eingefügt:

„§ 87c.

Beschwerde und Revision“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu Paragraph 87 d, eingefügt:

„§ 87d.

Übermittlungspflichten“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraphen 6, Absatz 3,, 24a Absatz 4, Einleitungsteil und Ziffer 2,, 38 Absatz 6 und 7, 46 Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 6, entfällt der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 38, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 41, wird die Wortfolge „im Verfahren erster Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 50, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und gegen den Bescheid Berufung zu erheben“ und wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 52, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 71, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 87 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 87 a, werden folgende Paragraphen 87 c und 87d samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde und Revision

Paragraph 87 c,

  1. Absatz einsSämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Landeshauptmann kann in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Übermittlungspflichten

Paragraph 87 d,

  1. Absatz einsBescheide in Bezug auf Paragraph 37, sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 91, wird nach Absatz 24, folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3 und 6, Paragraph 24 a, Absatz 4, Einleitungsteil und Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 6 und 7, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraphen 87 c und 87d samt Überschriften, Paragraph 91, Absatz 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 87 b, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz 3, werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder von der Berufungsbehörde“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, Absatz 5, zweiter und dritter Satz lauten:

„Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz 2, Litera a, bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 88, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 94, Absatz 5, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel einschließlich“ und wird die Wortfolge „den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 97 A, b, s, 2 letzter Satz lautet:

„Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 97, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 97, Absatz 4, entfällt und der bisherige Absatz 5 erhält die Bezeichnung „4“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraphen 98, Absatz eins,, 99 Absatz eins,, 100 Absatz eins und 101 Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 98, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 101, Absatz 2, letzter Halbsatz des ersten Satzes lautet:

„so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99,, 100) zuständig.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 101, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 5Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 101 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 104 a, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 109, Absatz 2, entfallen im ersten und zweiten Satz die Wörter „erster Instanz“ und wird im ersten Satz das Wort „Behörde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 112, Absatz 2, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 116, samt Überschrift lautet:

„Amtsbeschwerde und Revision

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,
    1. Ziffer eins
      mit denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
    2. Ziffer 2
      mit denen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
    3. Ziffer 3
      zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (Paragraph 55 g,) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
    4. Ziffer 4
      mit denen – trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (Paragraph 104 a,), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.
    Bescheide, in denen über Angelegenheiten der Ziffer eins bis 4 abgesprochen wurde, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.
    Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Bescheides von grundsätzlicher Bedeutung binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung verlangen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 117, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 118, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst vollzogen werden, wenn gegen den Enteignungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und eine Entschädigung geleistet oder sichergestellt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt genügt es, wenn sie in der von der Wasserrechtsbehörde festgesetzten Höhe bei Gericht erlegt wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 122, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 145, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Artikel 8 des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann