BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. Juni 2013

Teil römisch eins

91. Bundesgesetz:

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2280/A Ausschussbericht 2355 Sitzung 203. Bundesrat:, Ausschussbericht 8990 Sitzung 821.)

91. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird „2011-2012“ durch „2013-2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 6, Satz 4 lautet:

„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 3, Satz 4 lautet:

„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann