91. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 5 wird „2011-2012“ durch „2013-2014“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, wird „2011-2012“ durch „2013-2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 6 Satz 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, Satz 4 lautet:
„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 3 Satz 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Satz 4 lautet:
„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann