BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. Juni 2013

Teil römisch eins

89. Bundesgesetz:

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2264 Ausschussbericht 2344 Sitzung 204. Bundesrat:, Ausschussbericht 8976 Sitzung 821.)

89. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 66 des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
    1. Ziffer eins
      soferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
    2. Ziffer 2
      bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
  2. Absatz 2,Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Fischer

Faymann