BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 28. Mai 2013

Teil I

85. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXIV RV 2197 AB 2261 S. 200. BR: 8948 AB 8965 S. 820.)

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Wortfolge „geschützten Werkstätten“ durch die Wortfolge „Integrativen Betrieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bescheides über die Berufung“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses über die Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 125, Absatz 5,, Paragraph 135, Absatz 6,, Paragraph 347, Absatz 3,, Paragraph 348, Absatz 2 und Paragraph 361, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 78, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 79 c, lautet:

Paragraph 79 c,

  1. Absatz einsVorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
  4. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-
    (Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 79 c, wird folgender Paragraph 79 d, eingefügt:

Paragraph 79 d,

  1. Absatz einsAus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach Paragraph 359, Absatz 2, zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.
  2. Absatz 2Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Absatz eins, oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren nach Paragraph 79 c, Absatz eins, oder 2 durchgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      bestimmte nach Paragraph 77,, Paragraph 79,, Paragraph 81, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 7, vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
  3. Absatz 3Fristen nach Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, Absatz eins, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  4. Absatz 44) Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
  5. Absatz 5Wurde ein Antrag nach Absatz 2, gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 78 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 79c Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 81, Absatz 2, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 81, Absatz 2, wird nach der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 81, Absatz 3, erster Satz der Ausdruck „gemäß Absatz 2, Ziffer 9 “, durch den Ausdruck „gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 87, Absatz eins, erhält die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, eingefügte Ziffer 4b die Ziffernbezeichnung „4d“.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 92, lautet:

Paragraph 92,

  1. Absatz einsBesteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß diesem Bundesgesetz nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 93, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß Paragraph 136 a, Absatz 6, gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12,, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 99, Absatz 10,, Paragraph 117, Absatz 10,, Paragraph 136 a, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 136 b, Absatz 3 und Paragraph 137 c, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 99, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.
    2. Ziffer 2
      Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.
    Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 99, Absatz 8 bis 10 wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14b, In Paragraph 111, Absatz 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für“ durch die Wortfolge „Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14c, Dem Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Beim Verkauf von Waren gemäß Litera a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 3, oder Ziffer 19, vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt  bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch das Wort „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, eingefügt:

Paragraph 335,

Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (Paragraph 333,), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 345, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 348, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 349, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 349, Absatz 6, wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 352, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Berufung an den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 356, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Absatz eins, aufrecht geblieben ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 356, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,) und Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, verbunden sein können.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 356 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 359, Absatz 4 und Absatz 5, lauten:

  1. Absatz 4Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 5Für Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 359 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 359 c, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 360, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „§ 78 Absatz 2,,“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 363, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 365 v, Absatz 3, wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 371 a, lautet:

Paragraph 371 a,

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 376, Ziffer 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, angezeigt haben, ist Paragraph 93, Absatz 5, erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung im Gewerberegister ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 376, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach Paragraph 99, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 99, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33a, In Paragraph 376, Ziffer 14 b, erhält der nach dem Ausdruck „(Gastgewerbe:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, die Rechte des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 376, Ziffer 16 a, erhält der nach dem Ausdruck „(Immobilientreuhänder:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 117, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 117, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 376, wird folgende Ziffer 54, angefügt:

  1. Ziffer 54
    Paragraph 79 c und Paragraph 335, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 356, Absatz 3, erster Teilsatz, Paragraph 359, Absatz 5 und Paragraph 360, Absatz eins, insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 78, Absatz 2, nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 57 bis 59 angefügt:

  1. Absatz 57Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 79 c,, Paragraph 79 d,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7 und Ziffer 11,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 d,, Paragraph 92,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 111, Absatz 2, Einleitungssatz, Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 117, Absatz 7,, Paragraph 345, Absatz 6,, Paragraph 356, Absatz 3 und 4, Paragraph 359, Absatz 5,, Paragraph 360, Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer 2,, Paragraph 376, Ziffer 14 b,, Paragraph 376, Ziffer 16 a und Paragraph 376, Ziffer 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 348, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, außer Kraft.
  2. Absatz 58Paragraph 99, Absatz 7 bis 9, Paragraph 99, Absatz 10, hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 7 “ und Paragraph 376, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft.
  3. Absatz 59Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 10, hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, Paragraph 117, Absatz 10,, Paragraph 125, Absatz 5,, Paragraph 135, Absatz 6,, Paragraph 136 a, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 136 b, Absatz 3,, Paragraph 137 c, Absatz 5,, Paragraph 335,, Paragraph 347, Absatz 3,, Paragraph 348, Absatz 2,, Paragraph 349, Absatz 4 und 6, Paragraph 352, Absatz 3,, Paragraph 356 b, Absatz eins,, Paragraph 359, Absatz 4,, Paragraph 359 c,, Paragraph 361, Absatz 3,, Paragraph 363, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 365 v, Absatz 3 und Paragraph 371 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 359 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, außer Kraft.“

Fischer

Faymann