85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „geschützten Werkstätten“ durch die Wortfolge „Integrativen Betrieben“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Wortfolge „geschützten Werkstätten“ durch die Wortfolge „Integrativen Betrieben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 78 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bescheides über die Berufung“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses über die Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bescheides über die Berufung“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses über die Beschwerde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78 Abs. 1 dritter Satz, § 88 Abs. 2, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2 und § 361 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 125, Absatz 5,, Paragraph 135, Absatz 6,, Paragraph 347, Absatz 3,, Paragraph 348, Absatz 2 und Paragraph 361, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 78 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 78, Absatz 2, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 79c lautet:Paragraph 79 c, lautet:
„§ 79c.Paragraph 79 c,
(1)Absatz einsVorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-
(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.“Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-
(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 79c wird folgender § 79d eingefügt:Nach Paragraph 79 c, wird folgender Paragraph 79 d, eingefügt:
„§ 79d.Paragraph 79 d,
(1)Absatz einsAus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach § 359 Abs. 2 zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach Paragraph 359, Absatz 2, zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.
(2)Absatz 2Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Abs. 1 oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dassInnerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Absatz eins, oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass
ein Verfahren nach § 79c Abs. 1 oder 2 durchgeführt wird,ein Verfahren nach Paragraph 79 c, Absatz eins, oder 2 durchgeführt wird,
bestimmte nach § 77, § 79, § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 7 vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.bestimmte nach Paragraph 77,, Paragraph 79,, Paragraph 81, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 7, vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(3)Absatz 3Fristen nach Abs. 2 Z 2 und § 79 Abs. 1 dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.Fristen nach Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, Absatz eins, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(Absatz 44) Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.4) Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(5)Absatz 5Wurde ein Antrag nach Abs. 2 gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.“Wurde ein Antrag nach Absatz 2, gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 81 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 78 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 79c Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 78 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 79c Absatz 2 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 81 Abs. 2 wird folgende Z 7 eingefügt:In Paragraph 81, Absatz 2, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,“Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 81 Abs. 2 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 81, Absatz 2, wird nach der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 81 Abs. 3 erster Satz der Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 9“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11“ eingefügt.In Paragraph 81, Absatz 3, erster Satz der Ausdruck „gemäß Absatz 2, Ziffer 9 “, durch den Ausdruck „gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11 “, eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 87 Abs. 1 erhält die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012 eingefügte Ziffer 4b die Ziffernbezeichnung „4d“.In Paragraph 87, Absatz eins, erhält die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, eingefügte Ziffer 4b die Ziffernbezeichnung „4d“.
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 92 lautet:Paragraph 92, lautet:
„§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsBesteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
(2)Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß diesem Bundesgesetz nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 93, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 136a Abs. 12 sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß § 136a Abs. 6 gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 136a Abs. 12, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß Paragraph 136 a, Absatz 6, gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12,, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 99 Abs. 10, § 117 Abs. 10, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3 und § 137c Abs. 5 wird jeweils das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 10,, Paragraph 117, Absatz 10,, Paragraph 136 a, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 136 b, Absatz 3 und Paragraph 137 c, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 99 Abs. 7 lautet:Paragraph 99, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.
Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.
Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 99 Abs. 8 bis 10 wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 8 bis 10 wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“ ersetzt.
14b.Novellierungsanordnung 14b, In § 111 Abs. 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für“ durch die Wortfolge „Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für“ durch die Wortfolge „Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für“ ersetzt.
14c.Novellierungsanordnung 14c, Dem § 111 Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z 3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.“„Beim Verkauf von Waren gemäß Litera a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 3, oder Ziffer 19, vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 117 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch das Wort „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden“ durch das Wort „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 334 wird folgender § 335 eingefügt:Nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, eingefügt:
„§ 335.Paragraph 335,
Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.“ Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (Paragraph 333,), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 345 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 345, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“„Im Fall einer Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 348 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 348, Absatz 3, wird aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, § 349 Abs. 4 lautet:Paragraph 349, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.“Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 349 Abs. 6 wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 349, Absatz 6, wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 352 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Berufung an den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.In Paragraph 352, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Berufung an den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 356 Abs. 3 lautet:Paragraph 356, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.“Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Absatz eins, aufrecht geblieben ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 356 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 356, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.“Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,) und Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, verbunden sein können.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 356b Abs. 1 wird die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 356 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 359 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:Paragraph 359, Absatz 4 und Absatz 5, lauten:
„(4)Absatz 4Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
(5)Absatz 5Für Bescheide, mit denen gemäß § 79c Abs. 2 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“Für Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 359a wird aufgehoben.Paragraph 359 a, wird aufgehoben.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 359c wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.In Paragraph 359 c, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 360 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „§ 78 Abs. 2,“.In Paragraph 360, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „§ 78 Absatz 2,,“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 363 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 363, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 365v Abs. 3 wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.In Paragraph 365 v, Absatz 3, wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 371a lautet:Paragraph 371 a, lautet:
„§ 371a.Paragraph 371 a,
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 376 Z 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 376, Ziffer 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 angezeigt haben, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat § 93 Abs. 5 zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung im Gewerberegister ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.“Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, angezeigt haben, ist Paragraph 93, Absatz 5, erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung im Gewerberegister ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 376 Z 13 lautet:Paragraph 376, Ziffer 13, lautet:
Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.“Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach Paragraph 99, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 99, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“
33a.Novellierungsanordnung 33a, In § 376 Z 14b erhält der nach dem Ausdruck „(Gastgewerbe:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: In Paragraph 376, Ziffer 14 b, erhält der nach dem Ausdruck „(Gastgewerbe:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.“Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, die Rechte des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 376 Z 16a erhält der nach dem Ausdruck „(Immobilientreuhänder:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 376, Ziffer 16 a, erhält der nach dem Ausdruck „(Immobilientreuhänder:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 117 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.“Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 117, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 117, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 376 wird folgende Z 54 angefügt:Dem Paragraph 376, wird folgende Ziffer 54, angefügt:
§ 79c und § 335 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Z 1, § 356 Abs. 3 erster Teilsatz, § 359 Abs. 5 und § 360 Abs. 1 insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß § 78 Abs. 2 nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.“Paragraph 79 c und Paragraph 335, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 356, Absatz 3, erster Teilsatz, Paragraph 359, Absatz 5 und Paragraph 360, Absatz eins, insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 78, Absatz 2, nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 382 werden folgende Abs. 57 bis 59 angefügt:Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 57 bis 59 angefügt:
„(57)Absatz 57§ 2 Abs. 1 Z 13, § 79c, § 79d, § 81 Abs. 2 Z 1, Z 7 und Z 11, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Z 4d, § 92, § 93 Abs. 5, § 111 Abs. 2 Einleitungssatz, § 111 Abs. 4 Z 4, § 117 Abs. 7, § 345 Abs. 6, § 356 Abs. 3 und 4, § 359 Abs. 5, § 360 Abs. 1, § 376 Z 2, § 376 Z 14b, § 376 Z 16a und § 376 Z 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 78 Abs. 2 und § 348 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 79 c,, Paragraph 79 d,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7 und Ziffer 11,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 d,, Paragraph 92,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 111, Absatz 2, Einleitungssatz, Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 117, Absatz 7,, Paragraph 345, Absatz 6,, Paragraph 356, Absatz 3 und 4, Paragraph 359, Absatz 5,, Paragraph 360, Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer 2,, Paragraph 376, Ziffer 14 b,, Paragraph 376, Ziffer 16 a und Paragraph 376, Ziffer 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 348, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, außer Kraft.
(58)Absatz 58§ 99 Abs. 7 bis 9, § 99 Abs. 10 hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 7“ und § 376 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft.Paragraph 99, Absatz 7 bis 9, Paragraph 99, Absatz 10, hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 7 “ und Paragraph 376, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft.
(59)Absatz 59§ 78 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 10 hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, § 117 Abs. 10, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3, § 137c Abs. 5, § 335, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2, § 349 Abs. 4 und 6, § 352 Abs. 3, § 356b Abs. 1, § 359 Abs. 4, § 359c, § 361 Abs. 3, § 363 Abs. 2 und Abs. 3, § 365v Abs. 3 und § 371a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 359a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.“Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 10, hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, Paragraph 117, Absatz 10,, Paragraph 125, Absatz 5,, Paragraph 135, Absatz 6,, Paragraph 136 a, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 136 b, Absatz 3,, Paragraph 137 c, Absatz 5,, Paragraph 335,, Paragraph 347, Absatz 3,, Paragraph 348, Absatz 2,, Paragraph 349, Absatz 4 und 6, Paragraph 352, Absatz 3,, Paragraph 356 b, Absatz eins,, Paragraph 359, Absatz 4,, Paragraph 359 c,, Paragraph 361, Absatz 3,, Paragraph 363, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 365 v, Absatz 3 und Paragraph 371 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 359 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, außer Kraft.“
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