Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 23. Mai 2013 |
Teil I |
84. Bundesgesetz: | Änderung des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, des Parteiengesetzes und des Volksgruppengesetzes |
(NR: GP XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Rechtwissenschaften“ durch das Wort „Rechtswissenschaften“ und die Wortfolge „rechts- oder staatswissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „rechts- und staatswissenschaftlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1 wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ das Wort „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Interessensvertretung“ durch das Wort „Interessenvertretung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Ziffer 9, wird der Kurztitel „PrTV-G“ durch „AMD-G“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „unterschreiten“ durch das Wort „unterschreitet“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz eins, wird das Wort „März“ durch „Jänner“ und das Wort „September“ durch „Juni“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Privatrundfunksfonds“ durch das Wort „Privatrundfunkfonds“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Die Abschnittsüberschrift des 5. Abschnitts lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraphen 36 und 37 samt Überschriften lauten:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.
Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 38, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt der erste Satz und wird die Wortfolge „abweichend von Paragraph 64, AVG“ durch die Wortfolge „abweichend von Paragraph 13, VwGVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz eins, werden im letzten Satz die Wortfolge „Der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch „Beschwerdeführer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 39, Absatz 2, wird das Wort „Bundeskommunikationssenat“ durch „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 41, wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ die Wortfolge „oder Mediendiensteanbieter“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 44, wird folgender Absatz 18, angefügt:
Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 b, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Cup-Bewerben“ durch die Wortfolge „Herren-Profi-Fußball-Cup-Bewerbe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 b, Absatz 4, entfällt und Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, wird das Wort „Hautpanteil“ durch das Wort „Hauptanteil“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz 10, werden im ersten Satz die Wortfolge „vom Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8 und in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 9, wird das Wort „Bundeskommunikationssenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29, Absatz 5, wird das Wort „die“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 12, angefügt:
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2001“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 379/1984“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, wird die Wortfolge „welchen Satelliten“ durch die Wortfolge „welchen Satelliten (Transponder)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 6, werden der Klammerausdruck „(Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,)“ und der Verweis „§ 63 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, durch den Verweis „§ 63 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5, wird der Verweis „§ 63 Absatz 3, Ziffer 2, durch den Verweis „§ 63 Absatz 4, Ziffer 2, ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Übertragungsweg“ vor dem Punkt die Wortfolge „oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 25 a, Absatz 7 bis 9 wird jeweils das Wort „Multiplexbetreiber“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Die Überschriften zu den Paragraphen 7 und 8 entfallen.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, wird das Wort „BVG-Rundfunk“ durch das Zitat „Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21, Absatz 4, wird das Wort „Geschäftführung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Multiplexplattform“ durch das Wort „Multiplex-Plattform“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 25 a, Absatz 9, wird jeweils die Wortfolge „§ 63 Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall“ durch die Wortfolge „§ 63 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 64, Absatz eins, entfallen die Ziffer eins und die Ziffer 3 ;, die Ziffer 2, erhält die Bezeichnung „1.“ und die Ziffer 4 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „2. bis 8.“
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Verbreitung“ die Wortfolge „oder Weiterverbreitung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 69, erhält der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, angefügte Absatz 8, die Bezeichnung „(9)“ und wird folgender Absatz 10, angefügt:
Das Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wortfolge „den Bescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ und die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt sowie statt der Bezeichnung „Art. 131“ die Bezeichnung „Art. 133“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ die Wortfolge „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 8, entfällt der dritte Satz und lautet der letzte Satz:
„Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Das Volksgruppengesetz – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind im Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§ 13 Absatz eins, ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Fischer
Faymann