BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil I

79. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

(NR: GP römisch XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199. BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

79. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 43, Absatz 7, entfällt der erste Satz und in Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 7 und Paragraph 45, Absatz 7, wird jeweils das Wort „Verwaltungsgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 a, Absatz 6, wird das Wort „Verwaltungsgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt der zweite Satz und Paragraph 46, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 92, Absatz 8, wird die Wortfolge „Berufung an den Senat“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 103, Absatz 9, letzter Satz wird die Wortfolge „kein ordentliches Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 125, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz eins, und 2, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 9 und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel II
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Absatz eins, genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann an Universitäten binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 45, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 45, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Gegen derartige Bescheide kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 6 und 7, Paragraph 45, Absatz 6 und 7 und Paragraph 55, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel III
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie
    3. Ziffer 3
      Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

Paragraph 46,

  1. Absatz einsGegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 19, VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4Gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 52 b, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 19,, Paragraph 42,, Paragraph 45, Absatz ,, Paragraph 46 und Paragraph 52 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel IV
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel V
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, Absatz 4, wird das Wort „Verwaltungsgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 25 und Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

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