BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil römisch eins

78. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2188 Ausschussbericht 2288 Sitzung 199. Bundesrat:, Ausschussbericht 8954 Sitzung 820.)

78. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 26, betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich der Studienkommission vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme der Studienkommission anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wortfolge „keine Berufung“ durch die Wortfolge „kein Rechtsmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 71, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2013, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 25, sowie Paragraph 44, Absatz eins, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die den Paragraph 26, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 26, samt Überschrift sowie Paragraph 71, Absatz 6, treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann