BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2198 Ausschussbericht 2285 Sitzung 199. Bundesrat:, Ausschussbericht 8952 Sitzung 820.)

77. Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, Absatz 2, dritter Satz entfällt das Wort „oder“ vor der Schulartbezeichnung „Neue Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, entfällt das Wort „oder“ vor der Schulartbezeichnung „Neue Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24b.“. Dem neuen Paragraph 24 b, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift vorangestellt:

„Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung gemäß Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
  2. Absatz 2,Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
  3. Absatz 3,Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
  4. Absatz 4,Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
  5. Absatz 5,Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
  6. Absatz 6,Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
  7. Absatz 7,Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 30, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 24 a, samt Überschrift und Paragraph 24 b, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, erhält die Absatzbezeichnung „(11)“. Absatz 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ und „(13)“. Folgender Absatz 14, wird angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Verfahren gemäß Paragraph 24 a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76.“

Fischer

Faymann