76. Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 18.Paragraph 18,
Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.“ Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine allgemeine Pflichtschule besuchen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 samt Überschrift entfällt.Paragraph 19, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 32 Abs. 2a wird das Zitat „§ 19 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2 a, wird das Zitat „§ 19 Absatz eins, durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 82 wird nach Abs. 5w folgender Abs. 5x eingefügt:In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 w, folgender Absatz 5 x, eingefügt:
„(5x)Absatz 5 x,§ 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.“Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann