75. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)75. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand
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1
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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2
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Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,
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3
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Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,
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4
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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5
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Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
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6
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Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
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7
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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8
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Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
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9
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Änderung des Privatschulgesetzes
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10
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Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
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11
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Änderung des Schülervertretungengesetzes
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12
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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13
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Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
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14
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
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15
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Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
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16
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Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung
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Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, 2a und 3a, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 63 a, Absatz 16 und 17, Paragraph 64, Absatz 15 und 16, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 65 a, Absatz 2, erster Satz sowie Paragraph 73, Absatz eins, dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4; § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz sowie § 73 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4; Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 6, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26a Abs. 3 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit„ ersetzt.In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit„ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31c Abs. 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.In Paragraph 31 c, Absatz 6, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt und lautet der Satzteil zwischen den Gedankenstrichen:In Paragraph 46, Absatz eins, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt und lautet der Satzteil zwischen den Gedankenstrichen:
– für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat –“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 46 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 49 Abs. 6 entfällt.Paragraph 49, Absatz 6, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 70 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz lautet:
„(1)Absatz einsSoweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 70 Abs. 4 lit. f wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 4, Litera f, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 70 Abs. 1 lit. g bis j erhalten die Bezeichnungen „h)“, „i)“, „j)“ und „k)“. Nach lit. f wird folgende lit. g eingefügt:Paragraph 70, Absatz eins, Litera g bis j erhalten die Bezeichnungen „h)“, „i)“, „j)“ und „k)“. Nach Litera f, wird folgende Litera g, eingefügt:
Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),“Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26,, 26a, 26b, 26c),“
14.Novellierungsanordnung 14, § 71 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 71, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsGegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 71 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 71 Abs. 2 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2, dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ sowie die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 71 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, lautet:
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),“dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 71 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aMit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 71 Abs. 3 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 3, wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 71 Abs. 4 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ und die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „der Widerspruch“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ und die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „der Widerspruch“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 71 Abs. 6 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „dem Widerspruch“ und das Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 6, wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „dem Widerspruch“ und das Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 71 Abs. 7 entfällt.Paragraph 71, Absatz 7, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 71 Abs. 8 entfällt.Paragraph 71, Absatz 8, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 71 Abs. 9 lautet.Paragraph 71, Absatz 9, lautet.
„(9)Absatz 9Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 73 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 3, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 73 Abs. 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 73 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 73, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 77 lit. c wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wendung „Provisorialverfahren“ ersetzt.In Paragraph 77, Litera c, wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wendung „Provisorialverfahren“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 82 wird nach Abs. 5v folgender Abs. 5w eingefügt:In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 v, folgender Absatz 5 w, eingefügt:
„(5w)Absatz 5 w§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 3,, Paragraph 31 c, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 32, Absatz 2,, 2a und 3a, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 63 a, Absatz 16 und 17, Paragraph 64, Absatz 15 und 16, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 65 a, Absatz 2, erster Satz sowie Paragraph 73, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 70, Absatz eins, Litera h,, i, j und k sowie Absatz 4, Litera f, Paragraph 71, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 2,, 2a, 3, 4, 6 und 9, Paragraph 73, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 74, Absatz 4, sowie Paragraph 77, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, Paragraph 70, Absatz eins, Litera g, tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz 7 und 8 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012
Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 wird wie folgt geändert:Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Z 43 (§ 71 Abs. 7a) wird im ersten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“, im letzten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.In Ziffer 43, (Paragraph 71, Absatz 7 a,) wird im ersten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“, im letzten Satz die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010
Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 wird wie folgt geändert:Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Z 7 (§ 35 Abs. 2 letzter Satz, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 4 Z 2 und 3, § 37 Abs. 2 Z 2 und 3) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Ziffer 7, (Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Z 7 (§ 35 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 2 Z 2) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Ziffer 7, (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,) wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Z 7 (§ 36 Abs. 4 letzter Satz) wird die Wendung „Die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Ziffer 7, (Paragraph 36, Absatz 4, letzter Satz) wird die Wendung „Die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, § 63 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 63, Absatz eins, dritter Satz wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 62 Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4 und § 65 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 62, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 65, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 57 Abs. 6 wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 6, wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 61 Abs. 3 wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Widerspruchsfrist“ ersetzt.Paragraph 61, Absatz 3, wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Widerspruchsfrist“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 61 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 62 lautet:Die Überschrift des Paragraph 62, lautet:
„Provisorialverfahren (Widerspruch)“
8.Novellierungsanordnung 8, § 62 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.“„Gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 61, ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 62 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 62 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz eins, dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „den Widerspruch“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 62 Abs. 2 wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wendung „der Berufung“ durch die Wendung „des Widerspruchs“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 62 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 62 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 62 Abs. 4 lautet:Paragraph 62, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 61, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 63 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 3, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Widersprüche“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „einen Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 4, wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „einen Widerspruch“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 63 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 63, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 64 Abs. 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt die Wendung „erster Instanz“.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 69 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 57 Abs. 6, § 61 Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 61 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 63 Abs. 3, 4 und 5 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 65,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 61, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 63, Absatz 3,, 4 und 5 und Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel des Bundesgesetzes wird in Klammer der Kurztitel samt Abkürzung „(Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.Im Paragraph 10, wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Der Titel sowie § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Titel sowie Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.Im Paragraph 10, wird jeweils die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 6, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2c fünfter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 c, fünfter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2c sechster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und im siebenten Satz die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“.In Paragraph 6, Absatz 2 c, sechster Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt und im siebenten Satz die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2c letzter Satz entfällt.Paragraph 6, Absatz 2 c, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wendung „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 5 dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, dritter Satz wird die Wendung „die Berufung“ durch die Wendung „ein Widerspruch“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 5 vierter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, vierter Satz wird die Wendung „Die Berufung“ durch die Wendung „Der Widerspruch“ und das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 4 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 9 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wendung „im Instanzenzug der Verwaltung“ und wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wendung „im Instanzenzug der Verwaltung“ und wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 9 Abs. 6 letzter Satz entfällt die Wendung „ , gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist“ und wird nach dem Wort „zuständig“ ein Punkt angefügt.Im Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz entfällt die Wendung „ , gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist“ und wird nach dem Wort „zuständig“ ein Punkt angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 13 Abs. 4 entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 22 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 23 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren
§ 24b.Paragraph 24 b,
Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 30 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 30, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 und § 24b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c letzter Satz, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 24 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 c, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 13, lautet der Einleitungssatz:
„In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Z 2 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.In Paragraph 13, Ziffer 2, entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Z 3 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit“.In Paragraph 13, Ziffer 3, entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Z 4 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.In Paragraph 13, Ziffer 4, entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „ , in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 3 entfällt die Wendung „in erster Instanz“.In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wendung „in erster Instanz“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Verfahren“ durch die Wendung „von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Verfahren“ durch die Wendung „von den nach Paragraph 13, zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 4 entfällt.Paragraph 16, Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Der Einleitungssatz zu § 13 sowie § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.“Der Einleitungssatz zu Paragraph 13, sowie Paragraph 13, Ziffer 2,, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz 3, sowie Paragraph 16, Absatz 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 entfällt die Wendung „in erster Instanz“.In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wendung „in erster Instanz“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Absatz 4,); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).“der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Absatz 4,).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Schülervertretungengesetzes
Das Schülervertretungengesetz (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird wie folgt geändert:Das Schülervertretungengesetz (SchVG), Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins und 3, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wendung „ordentliches Rechtsmittel“ durch das Wort „Widerspruch“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 erhält die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Paragraph 38, erhält die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins und 3, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 37,, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 39, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Folgender § 39 samt Überschrift wird angefügt:Folgender Paragraph 39, samt Überschrift wird angefügt:
„Vollziehung
§ 39.Paragraph 39,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.“
Artikel 12
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 128 c, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz wird jeweils die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Halbsatz wird jeweils die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 128 c, Absatz 8, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet:
„(6) Die Schulversuche sind von der zuständigen Schulbehörde, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen vom Landesschulrat, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 131 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 und § 7 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 128 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 128 c, Absatz 8 und Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 Z 3 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:Das land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31c Abs. 3 wird Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 31 c, Absatz 3, wird Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 31c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 31 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 27 VwGG“ durch das Zitat „§ 73 AVG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „§ 27 VwGG“ durch das Zitat „§ 73 AVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung
Das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung, BGBl. II Nr. 156/1934, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1934,, wird wie folgt geändert:
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung außer Kraft.
Fischer
Faymann