BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Jänner 2013

Teil römisch eins

7. Bundesgesetz:

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1988, Ausschussbericht 2020 Sitzung 185,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8871 Sitzung 816,, )

7. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. römisch eins Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 6, wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5, wird die Wendung „zehn vH der Basisabgeltung“ durch die Wendung „den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel eins, Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel eins, Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz lautet der Klammerausdruck:

„(bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan)“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel eins, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „März“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Artikel eins, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (Paragraph 13,) sowie zum Jahresplan (Paragraph 14,) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel eins, Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wendung „für die Jahre 2010 bis 2012“ durch die Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Artikel eins, Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann