65. Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.“Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch zwei). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS römisch zwei) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch zwei weiter zu verarbeiten und zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „von den Sicherheitsbehörden“ und wird das Wort „diesen“ durch das Wort „Sicherheitsbehörden“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „von den Sicherheitsbehörden“ und wird das Wort „diesen“ durch das Wort „Sicherheitsbehörden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Sirene-Büro“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Sirene-Büro“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch die Wortfolge „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch die Wortfolge „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz lautet:
„(4)Absatz 4,Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:“Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (Paragraph 34,) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge „hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde“ durch das Wort „ist“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 5, wird die Wortfolge „hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren“ durch die Wortfolge „entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren“ durch die Wortfolge „entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „Sicherstellung“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafverfahrens“ und im letzten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ das Wort „diesfalls“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 3, wird im dritten Satz nach dem Wort „Sicherstellung“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafverfahrens“ und im letzten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ das Wort „diesfalls“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 41 erster Satz lautet:Paragraph 41, erster Satz lautet:
„Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 Abs. 1 entfällt das Wort „Sicherheitsbehörden“ und wird die Wortfolge „von ihnen selbst vorgenommenen“ durch das Wort „österreichischen“ sowie das Wort „durchführen“ durch die Wortfolge „durchgeführt werden“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt das Wort „Sicherheitsbehörden“ und wird die Wortfolge „von ihnen selbst vorgenommenen“ durch das Wort „österreichischen“ sowie das Wort „durchführen“ durch die Wortfolge „durchgeführt werden“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Sirene-Büros“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes)“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Sirene-Büros“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 42 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz lautet:
„(4)Absatz 4,Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.“Die Paragraphen 33, Absatz eins und 7, 34 Absatz eins, 35, Absatz eins,, 4 und 5, 37 Absatz eins, 38, Absatz eins, 39, Absatz eins, 40, Absatz eins und 3, 41 und 42 Absatz eins, 2,, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013, treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach Paragraph 4, Absatz 3, festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:
„Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),“Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),“Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),“Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 12 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),“Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,“Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
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