BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil I

65. Bundesgesetz:

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

(NR: GP römisch XXIV RV 2143 AB 2214 S. 193. BR: AB 8918 S. 819.)

65. Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS römisch II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „von den Sicherheitsbehörden“ und wird das Wort „diesen“ durch das Wort „Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Sirene-Büro“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch die Wortfolge „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (Paragraph 34,) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz 5, wird die Wortfolge „hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren“ durch die Wortfolge „entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Absatz 3, wird im dritten Satz nach dem Wort „Sicherstellung“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafverfahrens“ und im letzten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ das Wort „diesfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt das Wort „Sicherheitsbehörden“ und wird die Wortfolge „von ihnen selbst vorgenommenen“ durch das Wort „österreichischen“ sowie das Wort „durchführen“ durch die Wortfolge „durchgeführt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Sirene-Büros“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 33, Absatz eins und 7, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins,, 4 und 5, 37 Absatz eins,, 38 Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 40 Absatz eins und 3, 41 und 42 Absatz eins,, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013, treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach Paragraph 4, Absatz 3, festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:

„Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Fischer

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