BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

64. Bundesgesetz:

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992, des Sanktionengesetzes 2010, des Devisengesetzes 2004 und des Nationalbankgesetzes 1984

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 2234 Sitzung 193. Bundesrat:, Ausschussbericht 8922 Sitzung 819.)

64. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992, das Sanktionengesetz 2010, das Devisengesetz 2004 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Visaangelegenheiten fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.“

In der Anlage zu Paragraph eins, wird der Tarifpost 7 folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide von Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten……………………………….110 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 4 und Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sowie des Paragraph 6, Absatz 2, durch die Wortfolge „ , Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 - SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, entfällt Absatz eins und erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und „(2)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  2. Absatz 4,In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „sechs Monaten gemäß Paragraph 31, Absatz 2, durch die Wortfolge „einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 10 und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „von sechs Monaten gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,“ durch die Wortfolge „von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, In 15 wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 7, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann