62. Bundesgesetz, mit dem das Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) nach der lit. b werden folgende lit. c und d eingefügt:a) nach der Litera b, werden folgende Litera c und d eingefügt:
die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oderdie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder“
b) die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „e)“.b) die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „e)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
§ 2 Abs. 1 tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.“Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.“
Fischer
Faymann