BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

62. Bundesgesetz:

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 2236 Sitzung 193. Bundesrat:, Ausschussbericht 8924 Sitzung 819.)

62. Bundesgesetz, mit dem das Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) nach der Litera b, werden folgende Litera c und d eingefügt:

  1. Litera c
    die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
  2. Litera d
    die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder“

b) die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „e)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.“

Fischer

Faymann