61. Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert: Das Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.“Abweichend von Absatz 2 und entsprechend Paragraph 8, Absatz 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 und § 8 wird die Wortfolge „Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 6 und Paragraph 8, wird die Wortfolge „Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013, ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Fischer
Faymann