BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

60. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2192 Ausschussbericht 2207 Sitzung 194. Bundesrat:, Ausschussbericht 8943 Sitzung 819.)

60. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
    1. Litera a
      für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
    2. Litera b
      für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
    3. Litera c
      für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
    4. Litera d
      für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
    5. Litera e
      für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
    6. Litera f
      für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
    7. Litera g
      für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
    8. Litera h
      für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
    9. Litera i
      für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
    10. Litera j
      für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
    11. Litera k
      für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
    12. Litera l
      für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
    13. Litera m
      für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
    14. Litera n
      für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
    15. Litera o
      für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, eingefügt:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Überweisung nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  3. Absatz 3,Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  4. Absatz 4,Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Absatz eins, oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30 h, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31 d, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 e, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ und die Wortfolge „der unabhängige Finanzsenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 39 g, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach Paragraph 14, zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 42 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 55, wird folgender Absatz 23 angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraphen 8, Absatz 3 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 39 g, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 30 h, Absatz 2, 31 d, Absatz 4, 31 e und 42 a Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann