BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

58. Bundesgesetz:

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2137 Ausschussbericht 2218 Sitzung 194. Bundesrat:, Ausschussbericht 8930 Sitzung 819.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die bisherige Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“, die Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. Ziffer 2
    durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder “

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;“

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 3, Absatz eins, erster Satz und 4 Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „dem Beschädigten“ durch die Wortfolge „dem Opfer“, im Paragraph 3 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „bei Beschädigten“ durch die Wortfolge „bei Opfern“, in den Paragraphen 3 a, zweiter Satz und 9 Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „des Beschädigten“ durch die Wortfolge „des Opfers“, in den Paragraphen 4, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 5, Absatz eins, zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz und 8 Absatz eins, wird der Begriff „Beschädigte“ durch den Begriff „Opfer“, in den Paragraphen 4, Absatz 5, erster Satz, 5a Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 wird die Wortfolge „der Beschädigte“ durch die Wortfolge „das Opfer“, im Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „ein Beschädigter“ durch die Wortfolge „ein Opfer“, im Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „einem Beschädigten“ durch die Wortfolge „einem Opfer“, im Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Beschädigte oder Hinterbliebene“ durch die Wortfolge “das Opfer oder der Hinterbliebene“ und im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Beschädigten oder Hinterbliebenen“ durch die Wortfolge „ein Opfer oder einen Hinterbliebenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Paragraph 4 a,

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, erster und zweiter Satz lauten:

„Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, . Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
  2. Absatz 2,Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, erster und zweiter Satz lauten:

„Hatte eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 3 300 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2014 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:

„Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalttätern

Paragraph 14 b,

Sofern sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche auf Grund eines Exekutionstitels betreffend eine vom Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasste Vorsatztat wegen Ruhens eines Pensionsanspruches, eines Rentenanspruches oder einer ähnlichen Leistung nach bundesgesetzlichen Regelungen bei Verbüßung einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft oder Anhaltung in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des StGB nicht hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, kann dieser Schadenersatzanspruch auf Antrag teilweise oder zur Gänze bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, Sub-Litera, b, b, des ASVG pro Antragsteller übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.“

Fischer

Faymann