53. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km
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696 Euro jährlich,
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bei mehr als 40 km bis 60 km
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1 356 Euro jährlich,
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bei mehr als 60 km
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2 016 Euro jährlich.
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Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von Litera c, :,
Bei mindestens 2 km bis 20 km
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372 Euro jährlich,
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bei mehr als 20 km bis 40 km
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1 476 Euro jährlich,
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bei mehr als 40 km bis 60 km
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2 568 Euro jährlich,
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bei mehr als 60 km
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3 672 Euro jährlich.
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Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) maßgeblich.
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus Litera c,, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 16 Abs. 3 lautet der vierte Teilstrich:In Paragraph 16, Absatz 3, lautet der vierte Teilstrich:
dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und“dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz) und“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e wird der Verweis auf „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, wird der Verweis auf „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, “, durch den Verweis „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Z 5 lit. b lautet:Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, lautet:
mit Massenbeförderungsmitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:a) In Absatz 5, werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.“Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Absatz 9 a, Punkt “,
b) § 33 Abs. 6 lautet:b) Paragraph 33, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder gemäß Ziffer 3, zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt undder (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.“Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Ziffer eins, nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.“
c) Abs. 9 lautet:c) Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“
Steht ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Absatz 8, auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Absatz 8, auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“
d) Nach Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:d) Nach Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 aBesteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.“Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Absatz eins und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Absatz eins und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 45 Abs. 1 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „abzüglich der einbehaltenen Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3“.In Paragraph 45, Absatz eins, tritt im ersten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „abzüglich der einbehaltenen Beträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 “, die Wortfolge „abzüglich der Beträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 62 Z 6 und § 76 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 62, Ziffer 6 und Paragraph 76, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz“ ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 68 Abs. 6 lautet:Paragraph 68, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.“Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Absatz eins, um 50%.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 124b werden folgende Z 242 bis 245 angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 242 bis 245 angefügt:
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. c bis j, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 26 Z 5 lit. b, § 33, § 62 Z 6, § 68 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013, sind anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera c bis j, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 33,, Paragraph 62, Ziffer 6,, Paragraph 68, Absatz 6 und Paragraph 76, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
§ 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
§ 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 ist anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Fischer
Faymann