BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. März 2013

Teil römisch eins

51. Bundesgesetz:

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG sowie des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 2179 Sitzung 191. Bundesrat:, Ausschussbericht 8911 Sitzung 818.)

51. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung des WGG

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat „die Paragraphen 15 bis 18 b durch das Zitat „§§ 15a bis 18b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz,“ folgende Wortfolge eingefügt: „§ 15 mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Ziffer eins, das nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Auch wenn der Basiszinssatz einen negativen Wert erreicht, kann ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken.“

Artikel römisch drei

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. März 2013 in Kraft.

Fischer

Faymann