BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 10. Jänner 2013

Teil römisch eins

5. Bundesgeetz:

Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2096/A Ausschussbericht 2098 Sitzung 184. Bundesrat:, 8828 Ausschussbericht 8865 Sitzung 816.)

5. Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Bezeichnung „§ 4“ und es wird folgender Paragraph 2, eingefügt:

Paragraph 2,

Paragraph eins, ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von Paragraph eins, erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Paragraph eins, ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung auch durch die in Paragraph 9, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.“

Fischer

Faymann