BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 12. März 2013

Teil römisch eins

47. Bundesgesetz:

Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2014 Ausschussbericht 2106 Sitzung 185. Bundesrat:, Ausschussbericht 8877 Sitzung 816.)

47. Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der im Anhang angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat den Anhang durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren und ergänzen.

Vollzug

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen der Behörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.
  3. Absatz 3,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Vollzug dieses Bundesgesetzes insoweit mitzuwirken, als dieser im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 34, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, übertragenen Mitwirkungspflicht erfolgt.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der behördlichen Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraphen 35 bis 37 TSchG vorzugehen. Nähere Bestimmungen über die Kontrollen auf Schlachthöfen und die Personen, die diese durchführen, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

Tierschutzombudsmann

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 41, TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
    2. Ziffer 2
      Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
    3. Ziffer 3
      Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
  2. Absatz 2,In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3,Wer außer in den Fällen der Absatz eins, und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Nach Absatz eins, bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie bzw. er die Tat hätte verhindern können.
  5. Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, TSchG von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beanstandete bzw. den Beanstandeten, absehen; sie haben die Täterin bzw. den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins, bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verfall

Paragraph 5,

Gegenstände, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Leitfäden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, TSchG und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, TSchG zu hören. Die geprüften Leitfäden sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.

Kontaktstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, ist das Bundesministerium für Gesundheit.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, beauftragen.

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Behörden gemäß Absatz 3, stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, folgende personenbezogene Daten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,
    3. Ziffer 3
      Wohnsitzadresse.
  5. Absatz 5,Die Behörden gemäß Absatz 3, haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.
  7. Absatz 7,Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Kontaktdaten der in Absatz eins, genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006,, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, einen Entzug bedeuten würden.

Entzug von Sachkundenachweisen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 32, TSchG rechtskräftig bestraft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 10,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Paragraph 2, TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG) und der Vollzugsbeirat (Paragraph 42 a, TSchG) zu hören.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Vollziehungsklausel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

Verweise

Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fischer

Faymann

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1).