Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 12. März 2013 |
Teil römisch eins |
47. Bundesgesetz: | Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2014 Ausschussbericht 2106 Sitzung 185. Bundesrat:, Ausschussbericht 8877 Sitzung 816.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstände, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Paragraph 2, TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG) und der Vollzugsbeirat (Paragraph 42 a, TSchG) zu hören.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fischer
Faymann
Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1).