Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GrundversorgungsvereinbarungVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
bei Art. 9 Z 1 bei Artikel 9, Ziffer eins,
€ 2,-
bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene bei Artikel 9, Ziffer 2, für Erwachsene
€ 20,-
bei Art. 9 Z 2 für Minderjährigebei Artikel 9, Ziffer 2, für Minderjährige
€ 10,-
bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelpersonbei Artikel 9, Ziffer 3, für eine Einzelperson
€ 10,-
bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen)bei Artikel 9, Ziffer 3, für Familien (ab zwei Personen)
€ 20,-
bei Art. 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
€ 2,-
bei Art. 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
€ 2,-
bei Art. 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder bei Artikel 9, Ziffer 7, in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder
in sonstigen geeigneten Unterkünften
€ 2,-.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Artikel 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.Die durch Artikel 2, erhöhten Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3)Absatz 3,Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 2013 in Kraft.Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6, Absatz eins, mit 1. März 2013 in Kraft.
Faymann