39. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8b Abs. 1 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1 Z 9e“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1 Z 9g“ ersetzt.In Paragraph 8 b, Absatz eins, wird das Zitat „§ 53 Absatz eins, Ziffer 9 e, “, durch das Zitat „§ 53 Absatz eins, Ziffer 9 g, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 2a lautet:Paragraph 23, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aIn Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:In Paragraph 24, wird nach Absatz 5 b, folgender Absatz 5 c, eingefügt:
„(5c)Absatz 5 cPersonen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im Dienst” und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.“Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im Dienst” und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26a Abs. 1 lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 29b „Gehbehinderte Personen“ wird durch die Überschrift „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.Die Überschrift des Paragraph 29 b, „Gehbehinderte Personen“ wird durch die Überschrift „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 29b Abs. 1 lautet:Paragraph 29 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsInhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.“Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) In § 29b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 29 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 29 b, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.“Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 43 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „dauernd stark gehbehinderte Personen“ durch „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „dauernd stark gehbehinderte Personen“ durch „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 43 Abs. 1a wird der Ausdruck „AVG 1950“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins a, wird der Ausdruck „AVG 1950“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 44 Abs. 4 wird der Ausdruck „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 4, wird der Ausdruck „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 44b Abs. 3 und § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.In Paragraph 44 b, Absatz 3 und Paragraph 98, Absatz eins, wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 48 Abs. 5 lautet:Paragraph 48, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 53 Abs. 1 erhält die Z 9e die Bezeichnung „9g“ und es werden folgende neue Z 9e und 9f eingefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, erhält die Ziffer 9 e, die Bezeichnung „9g“ und es werden folgende neue Ziffer 9 e und 9f eingefügt:
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Begegnungszone an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 76c gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß § 76c Abs. 6 auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen. Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Begegnungszone an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.
‚ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE’
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Begegnungszone an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des § 76c nun nicht mehr gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß § 76c Abs. 6 auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.“ Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Begegnungszone an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, nun nicht mehr gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 53 Abs. 1 werden folgende Z 26 bis 29 angefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, werden folgende Ziffer 26 bis 29 angefügt:
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 67 gelten. Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 67, gelten.
‚RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’
Dieses Zeichen zeigt einen Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss.
‚GEH- UND RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’
a)
b)
Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss, und zwar ein Zeichen nach a) einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).
‚ENDE EINER FAHRRADSTRASSE, EINES RADWEGS ODER GEH- UND RADWEGS OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’
Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 26, 27 und 28 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße oder Radfahranlage an.“ Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Ziffer 26,, 27 und 28 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße oder Radfahranlage an.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 67 samt Überschrift lautet:Paragraph 67, samt Überschrift lautet:
„Fahrradstraße
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den in § 76a Abs. 5 genannten Fahrzeugen sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den in Paragraph 76 a, Absatz 5, genannten Fahrzeugen sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.
(2)Absatz 2Die Behörde kann in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf; das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt.Die Behörde kann in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße auch mit anderen als den in Absatz eins, genannten Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf; das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt.
(3)Absatz 3Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
(4)Absatz 4Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Fahrradstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 26 und 29) anzubringen sind.“Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Fahrradstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 und 29) anzubringen sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 68, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Abs. 1 von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Geh- und Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege sind mit den Zeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 27 bis 29 anzuzeigen.“Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Absatz eins, von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Geh- und Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 27 bis 29 anzuzeigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 68 Abs. 2 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 68 Abs. 3 wird in lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 68, Absatz 3, wird in Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera e, angefügt:
während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967.“während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 76b wird folgender § 76c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76 b, wird folgender Paragraph 76 c, samt Überschrift eingefügt:
„Begegnungszonen
§ 76c.Paragraph 76 c,
(1)Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
(2)Absatz 2In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
(3)Absatz 3In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
(4)Absatz 4Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
(5)Absatz 5Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, bzw. 9f) anzubringen sind.
(6)Absatz 6Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.“Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 83 Abs. 2 lautet:Paragraph 83, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.“Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 88a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 88 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 88a Abs. 3 lautet:Paragraph 88 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.“Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Absatz 2, haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 89a Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 24 AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991)“ ersetzt.In Paragraph 89 a, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24, AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 22, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,)“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 89a Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 89 a, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.“„Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist Paragraph 25, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sinngemäß anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, An § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:An Paragraph 90, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.“Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, beurteilen kann.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 92 Abs. 2 lautet:Paragraph 92, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 94b Abs. 2 lit. a entfällt.Paragraph 94 b, Absatz 2, Litera a, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 94d werden nach Z 8a folgende Z 8b und 8c eingefügt:In Paragraph 94 d, werden nach Ziffer 8 a, folgende Ziffer 8 b und 8c eingefügt:
die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (Paragraph 67,),
die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),“die Bestimmung von Begegnungszonen (Paragraph 76 c,),“
31a.Novellierungsanordnung 31a, An § 98c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:An Paragraph 98 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.“„Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 99 Abs. 1 bis 4 wird das Wort „Arrest“ jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz eins bis 4 wird das Wort „Arrest“ jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 99 Abs. 3 lit. c lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera c, lautet:
wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst”, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,“wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst”, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im Paragraph 24, bezeichneten Zwecken gebraucht,“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 99 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 99, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aWer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“Wer als Radfahrer die in Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 100 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz und zweiter Satz wird das Wort „Arreststrafe“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz und zweiter Satz wird das Wort „Arreststrafe“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 100 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „Geld- und Arreststrafe“ durch die Wortfolge „die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „Geld- und Arreststrafe“ durch die Wortfolge „die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 100 Abs. 6 wird der Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991,“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,,“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In 101 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt.In 101 Absatz eins, wird der Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 101 Abs. 3 wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 3, wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, An § 103 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:An Paragraph 103, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 8b Abs. 1, § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 5c, § 26a Abs. 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1a, § 44 Abs. 4, § 44b Abs. 3, § 48 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Z 9e bis 9g und 26 bis 29, § 67, § 68 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. d und e, § 76c, § 83 Abs. 2, § 88a Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 89a Abs. 5, § 90 Abs. 4, § 92 Abs. 2, § 94d Z 8b und 8c, § 98 Abs. 1, § 98c Abs. 2, § 99 Abs. 1 bis 4a, § 100 Abs. 1 und 6 und § 101 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 31. März 2013 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 8 b, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2 a,, Paragraph 24, Absatz 5 c,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e bis 9g und 26 bis 29, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz eins a,, Absatz 2 und Absatz 3, Litera d und e, Paragraph 76 c,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 88 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 89 a, Absatz 5,, Paragraph 90, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94 d, Ziffer 8 b und 8c, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 98 c, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz eins bis 4a, Paragraph 100, Absatz eins und 6 und Paragraph 101, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, treten mit 31. März 2013 in Kraft.
(13)Absatz 13Die Überschrift zu § 29b sowie dessen Abs. 1 und 6, § 43 Abs. 1 lit. d, § 94b Abs. 2 lit. a und § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, außer Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 29 b, sowie dessen Absatz eins und 6, Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 94 b, Absatz 2, Litera a und Paragraph 105, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, außer Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, (Verfassungsbestimmung) An § 103 wird nach Abs. 13 (neu) folgender Abs. 14 (neu) angefügt:(Verfassungsbestimmung) An Paragraph 103, wird nach Absatz 13, (neu) folgender Absatz 14, (neu) angefügt:
„(14)Absatz 14(Verfassungsbestimmung) § 29b Abs. 1a und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 29 b, Absatz eins a und Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
42.Novellierungsanordnung 42, § 105 Abs. 3 lautet:Paragraph 105, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 und aus Paragraph 29 b, Absatz eins, nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
43.Novellierungsanordnung 43, (Verfassungsbestimmung) In § 105 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 105, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.“(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 29 b, Absatz eins a, ist die Bundesregierung betraut.“
Fischer
Faymann