37. Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
9. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
„Vorgang“:
jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist undjedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, als Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, als Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 18,, als technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Ziffer 23, anzusehen ist und
jedes Geschäft und jede Transaktion, die zu einem Erwerb im Sinne von § 25a Abs. 1 führt;“jedes Geschäft und jede Transaktion, die zu einem Erwerb im Sinne von Paragraph 25 a, Absatz eins, führt;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz:Im Paragraph 3, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen.“„Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25a lautet:Paragraph 25 a, lautet:
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsSoweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:Soweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
der Erwerb des Unternehmens,
der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.
(2)Absatz 2Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wennSofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt unddas betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. Sitzung 291/1897, unterliegt und
in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft undin einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft und
der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solcheBereiche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sind solche
der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
Verteidigungsgüterindustrie und
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
der Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.
(4)Absatz 4Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
der Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte odereine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
(5)Absatz 5Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wennDer Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
zwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oderzwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.
Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Ziffer eins und 2 ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellenBesteht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
(7)Absatz 7Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3,Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3,,
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen,
Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 3 Z 1 oder 2,Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, oder 2,
Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oderkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(9)Absatz 9Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit BescheidInnerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 8, Ziffer 3, ist mit Bescheid
der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oderder Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(10)Absatz 10Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 8, oder Absatz 9, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(11)Absatz 11Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
bei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 nicht erfüllt sind undbei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, nicht erfüllt sind und
begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, und
begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen zu befürchten ist undbegründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen zu befürchten ist und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllt sind und
unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen stehen.
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Ziffer 2, vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.
(12)Absatz 12Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.Auf ein gemäß Absatz 11, eingeleitetes Verfahren sind die Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
(13)Absatz 13Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(14)Absatz 14Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Absatz 8, Ziffer eins, oder 2, Absatz 9, oder Absatz 12, oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
die erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
der Umstand, ob
der Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
Auflagen vorgeschrieben wurden,
der Vorgang nicht genehmigt wurde oder
der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer Anträge und Meldungen, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von § 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt.“Wer Anträge und Meldungen, die sich auf Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, beziehen, in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.“Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 65 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vorgang“ die Wortfolge „im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 65, Absatz eins, wird nach dem Wort „Vorgang“ die Wortfolge „im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, “, eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 70 Abs. 1 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. aDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a,
Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, undDaten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
Daten betreffend den Verdacht eines solchen Vorgangs, durch den ein zu einer der in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,Daten betreffend den Verdacht eines solchen Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.“an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 25 und 26 lautet:
einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b ohne Genehmigung gemäß § 25a Abs. 2 oder 11 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 9 Z 2 lit. a oder gemäß § 25a Abs. 12 iVm Abs. 9 Z 2 lit. a verstößt odereinen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, ohne Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, oder 11 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 25 a, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, verstößt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß § 25a Abs. 8, 9 oder Abs. 12 erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 9 oder Abs. 12 hintanhält,“durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 8,, 9 oder Absatz 12, erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 9, oder Absatz 12, hintanhält,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 84 samt Überschrift lautet:Paragraph 84, samt Überschrift lautet:
„Sicherstellung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
(2)Absatz 2Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
(3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Absatz eins, genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 91 Abs. 2 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vorgänge, die
dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oderdem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.“dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 93 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 93, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 und 10, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 25 a,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 25 und 26, Paragraph 84 und Paragraph 91, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Fischer
Faymann