34. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, oderzu Flughäfen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder
zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind,zu Häfen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, oder Länden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 23, SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind,
hergestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:In Paragraph 26, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender neuer Absatz 4, wird eingefügt:
„(4)Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann Zu- und Abfahrten zu und von militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres zu militärischen Zwecken erlauben, sofern sichergestellt ist, dass für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Der dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) dadurch entstehende Aufwand ist abzugelten.“
Fischer
Faymann