BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Jänner 2013

Teil römisch eins

23. Bundesgesetz:

Tiermaterialiengesetz-Novelle 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2013, Ausschussbericht 2105 Sitzung 185,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8876 Sitzung 816,, )

23. Bundesgesetz, mit dem das Tiermaterialiengesetz geändert wird (Tiermaterialiengesetz-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient
    1. Ziffer eins
      der Durchführung
      1. Litera a
        der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte), Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33,
      2. Litera b
        der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, Amtsblatt EU Nummer L 54 vom 26.02.2011 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 749 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2011 Seite 3 und
      3. Litera c
        der auf Grund der in Litera a und b genannten Verordnungen ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie
    2. Ziffer 2
      der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 3 bis 6 samt Überschrift lauten:

„Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
  2. Absatz 2,Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Absatz 7,) aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Absatz 2, durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 13, festgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Absatz 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Absatz 4, registrierte oder nach Absatz 5, zugelassene Betrieb oder Unternehmer in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechzehn Kapitel römisch zwei, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zu erfolgen.

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 4,

Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien

  1. Ziffer eins
    abgeben,
  2. Ziffer 2
    versenden,
  3. Ziffer 3
    befördern oder
  4. Ziffer 4
    in Empfang nehmen,
haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Ziffer eins,) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.

Behördliche Kontrollen

Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 3, registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Artikel 41, ff der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 168 vom 28.06.2012 Seite 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen;
  2. Ziffer 2
    der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. Ziffer 3
    der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung und
  4. Ziffer 4
    der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Registrierung, Betriebsverbot

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
  2. Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach Paragraph 5, festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:

„Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
    1. Ziffer eins
      eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
    der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EG)“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Die Erzeuger von
    1. Ziffer eins
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,,
    2. Ziffer 2
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 Litera d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, anderweitig verwendet werden,
    sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vorliegen muss.
  2. Absatz 2,Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen; sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Einsicht vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden Anschlusses an ein für diesen Zweck geeignetes kommunales Sammelsystem. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von
    1. Ziffer eins
      verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und
    2. Ziffer 2
      Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Zitat „1774/2002“ durch das Zitat „1069/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Gebühren für die Zulassung (Paragraph 3,) und“ durch die Wortfolge „Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (Paragraph 3,) sowie die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
    1. Ziffer eins
      nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen;
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß Paragraph 3, oder eine Tätigkeitsänderung gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;
    4. Ziffer 4
      ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;
    5. Ziffer 5
      nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfasst sind;
    6. Ziffer 6
      Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 264 vom 03.10.2008 Seite 1.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen” des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, keine Meldung durchführt oder“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 14, Ziffer 14, wird die Abkürzung „EG“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 273 vom 10.10.2002 Seite 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erfasst waren, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.
  2. Absatz 2,Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnungen (EG)“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17, wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit“ ersetzt.

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