211. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
2 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
3 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
4 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
5 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
8 | Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 63 samt Überschrift lautet:Paragraph 63, samt Überschrift lautet:
„Vergütung für Mentorinnen und Mentoren
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Paragraph 39 a, VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für die Betreuung
von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 105,0 €,
von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 140,0 € und
von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 175,0 €.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 76 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 76, angefügt:
„(76)Absatz 76§ 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 63, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die den Abschnitt II betreffenden Zeilen:Im Inhaltsverzeichnis lauten die den Abschnitt römisch II betreffenden Zeilen:
„Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 37. | Anwendungsbereich |
§ 37a. | Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst |
§ 38. | Zuordnung |
§ 38a. | Dienstvertrag |
§ 39. | Induktionsphase |
§ 39a. | Mentorinnen und Mentoren |
§ 40. | Ausbildungsphase |
§ 40a. | Dienstpflichten |
§ 41. | Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung |
§ 41a. | Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung |
§ 42. | Sabbatical |
§ 42a. | Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub |
§ 43. | Verwendungsbezeichnung |
§ 43a. | Leitende Funktionen |
§ 44. | Schulleitung |
§ 44a. | Pflichten und Rechte der Schulleitung |
§ 45. | Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung |
§ 45a. | Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung |
§ 45b. | Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson |
§ 46. | Entgelt |
§ 46a. | Dienstzulagen für bestimmte Funktionen |
§ 46b. | Dienstzulage für Schulleitung |
§ 46c. | Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung |
§ 46d. | Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen |
§ 46e. | Fächervergütung |
§ 47. | Vergütung für Mehrdienstleistung |
§ 47a. | Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen |
§ 47b. | Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen |
§ 48. | Kündigung |
§ 48a. | Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen |
§ 48b. | An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen |
§ 48c. | An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen |
§ 48d. | Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten im Abschnitt VIII die den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:Im Inhaltsverzeichnis lauten im Abschnitt römisch VIII die den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:
„Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90. | Anwendungsbereich |
§ 90a. | Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer |
§ 90b. | Dienstvertrag |
§ 90c. | Einreihung in das Entlohnungsschema I L |
§ 90d. | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L |
§ 90e. | Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L |
§ 90f. | Überstellung |
§ 90g. | Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen |
§ 90h. | Einreihung in das Entlohnungsschema II L |
§ 90i. | Vertretung |
§ 90j. | Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L |
§ 90k. | Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung |
§ 90l. | Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer |
§ 90m. | Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L |
§ 90n. | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L |
§ 90o. | Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L |
§ 90p. | Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
§ 90q. | |
§ 90r. | |
§ 90s. | Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen |
§ 90t. | Vergütungen und Abgeltungen |
§ 91. | Vergütung für Mehrdienstleistung |
§ 91a. | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 91b. | Verwendungsbezeichnung |
§ 91c. | Ferien und Urlaub |
§ 91d. | Sabbatical |
§ 91e. | Dienstfreistellung für Gemeindemandatare |
§ 91f. | Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L |
§ 91g. | Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
§ 91h. | |
§ 91i. | |
§ 91j. | |
§ 91k. | Lehrer an Akademien für Sozialarbeit |
§ 91l. | Abfertigung der Vertragslehrer“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „und h1 bis h5“ durch den Ausdruck „ , h1 bis h5 und pd“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „und h1 bis h5“ durch den Ausdruck „ , h1 bis h5 und pd“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt dabei die Überstellung von oder in die Entlohnungsgruppe pd, gebühren abweichend davon jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:Im Paragraph 26, Absatz 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Zeit einer Berufspraxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd als Zulassungsvoraussetzung für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung/Allgemeinbildung) vorgeschrieben war, sowie die Zeit einer Praxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd in § 38 als Zuordnungsvoraussetzung festgelegt ist;“die Zeit einer Berufspraxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd als Zulassungsvoraussetzung für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung/Allgemeinbildung) vorgeschrieben war, sowie die Zeit einer Praxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd in Paragraph 38, als Zuordnungsvoraussetzung festgelegt ist;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „v1 oder v2“ durch den Ausdruck „v1, v2 oder pd“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „v1 oder v2“ durch den Ausdruck „v1, v2 oder pd“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 Abs. 2 erhält der bisherige Inhalt der Z 8 die Bezeichnung „lit. a“. Folgende lit. b wird angefügt:Im Paragraph 26, Absatz 2, erhält der bisherige Inhalt der Ziffer 8, die Bezeichnung „lit. a“. Folgende Litera b, wird angefügt:
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe pd Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die Zeit eines für die weitere Verwendung vorgeschriebenen vor dem Zeitpunkt der Anstellung absolvierten Studiums;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 2a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 26, Absatz 2 a, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
bei Bachelor- und Masterstudien, auf die das Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;“bei Bachelor- und Masterstudien, auf die das Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Abschnitt II lautet:Abschnitt römisch II lautet:
„ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Anwendungsbereich
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnittdie Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt.
(4)Absatz 4Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
(5)Absatz 5Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8)Absatz 8Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, nicht anzuwenden.
(9)Absatz 9Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(10)Absatz 10§ 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 39 a, ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(11)Absatz 11§§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.Paragraphen 48 a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.
Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und § 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203l und Paragraph 207 m, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
Zuordnung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, undden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, und
den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG,
sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die erforderliche Lehrpraxis.
(2a)Absatz 2 aBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten undden Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende erforderliche Berufspraxis.
(3)Absatz 3Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durchBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer eins, nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, (auch) erfüllt durch
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oderden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 undeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4)Absatz 4Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5)Absatz 5Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
(6)Absatz 6Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 2 a, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
(7)Absatz 7Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8)Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2 oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9)Absatz 9Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(10)Absatz 10Die in § 4a BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.Die in Paragraph 4 a, BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(11)Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(12)Absatz 12Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
Dienstvertrag
§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39) und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 39,) und im Fall des Paragraph 38, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 40,) befristet.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
Induktionsphase
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2)Absatz 2Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
(3)Absatz 3Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
(4)Absatz 4Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.
(5)Absatz 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7)Absatz 7Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.
(8)Absatz 8Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
(9)Absatz 9Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 40) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 40,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10Auf Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederter Praxisschulen sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a, BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(12)Absatz 12Auf Vertragslehrpersonen, die eine universitäre Lehramtsausbildung aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen, die eine universitäre Lehramtsausbildung aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß Paragraph 27 a, Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
Mentorinnen und Mentoren
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2)Absatz 2Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3)Absatz 3Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4)Absatz 4Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.
Ausbildungsphase
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2)Absatz 2Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
in den Fällen des § 38 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins,
zu absolvieren.
(3)Absatz 3Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4)Absatz 4Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
Dienstpflichten
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz einsDie Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2)Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3)Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 39 a,),
Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 HG),Aufgaben des Praxisschulunterrichts (Paragraph 23, HG),
Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Z 2.Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Ziffer 2,
(4)Absatz 4Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der Paragraph 55 c und Paragraph 78 c, SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 62, SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5)Absatz 5Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6)Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7)Absatz 7Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8)Absatz 8Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9)Absatz 9Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10)Absatz 10Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11)Absatz 11Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12)Absatz 12Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13)Absatz 13Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14)Absatz 14Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(15)Absatz 15Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
(16)Absatz 16Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17)Absatz 17Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.Eine volle Lehrverpflichtung (Absatz 3 ;, Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18)Absatz 18Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Absatz 17, letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
(19)Absatz 19Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Absatz 3, erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, derAbweichend von Ziffer 2, ist ein Nachtdienst, der
an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden
auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsVoraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b.Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,
(2)Absatz 2Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(3)Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4)Absatz 4Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(5)Absatz 5Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Absatz 3,, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsAuf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
(2)Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3)Absatz 3§ 56 BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
Sabbatical
§ 42.Paragraph 42,
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 46 a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz einsAn Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
(3)Absatz 3Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(4)Absatz 4Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5)Absatz 5Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
(6)Absatz 6§ 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
§ 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
Verwendungsbezeichnung
§ 43.Paragraph 43,
Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
Leitende Funktionen
§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz einsLeitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.Leitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.
(2)Absatz 2Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 40 a, Absatz 17, letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 40 a, Absatz 17,).
(3)Absatz 3Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die Paragraphen 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44, 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 44,, 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 57, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
(5)Absatz 5Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 11 und gegebenenfalls § 46a Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 40 a, Absatz 11 und gegebenenfalls Paragraph 46 a, Absatz 4, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, ist auf ihn Paragraph 3, BLVG und Paragraph 59, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
Schulleitung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsWird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.
(3)Absatz 3Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4)Absatz 4Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 43a Abs. 2 erster Satz vorliegen.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz vorliegen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.Abweichend von Absatz 2, dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.
Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
(3)Absatz 3Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4)Absatz 4Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5)Absatz 5Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsWird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 46 c, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 58, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207k BDG 1979 die Absatz 3 und 4 anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4)Absatz 4Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.
Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3)Absatz 3Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
(4)Absatz 4Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
(5)Absatz 5Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
(6)Absatz 6Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 40a Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
(7)Absatz 7Die Vertragslehrperson führt
in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.
Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson
§ 45b.Paragraph 45 b,
(1)Absatz einsWird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
Entgelt
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der
Entlohnungs-stufe
|
Euro
|
1
|
2.420
|
2
|
2.760
|
3
|
3.100
|
4
|
3.440
|
5
|
3.780
|
6
|
4.120
|
7
|
4.330
|
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.Paragraph 26, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
(4)Absatz 4Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5)Absatz 5Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(6)Absatz 6Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
Mentoring (§ 39a),Mentoring (Paragraph 39 a,),
Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
(2)Absatz 2Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3)Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4)Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5)Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.
(7)Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(8)Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,
von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und
von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.
(9)Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.
(10)Absatz 10Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.
(11)Absatz 11Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 400,0 €,im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer eins :, 400,0 €,
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 600,0 €,im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 2 :, 600,0 €,
im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 720,0 €.im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 3 :, 720,0 €.
(12)Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 und 11 ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10 und 11 ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Dienstzulage für Schulleitung
§ 46b.Paragraph 46 b,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Absatz 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Dienstzulage beträgt
Funktions-
Dauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
600,0
|
1.050,0
|
1.250,0
|
1.450,0
|
mehr als 5 Jahre
|
700,0
|
1.250,0
|
1.450,0
|
1.650,0
|
(4)Absatz 4Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.Paragraph 46 c,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
für die Fachvorstehung:
300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
§ 46d.Paragraph 46 d,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (Paragraph 45 b, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 46 a, Absatz 10, oder Paragraph 46 b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Fächervergütung
§ 46e.Paragraph 46 e,
(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C),in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingereiht sind (Fächervergütung C),
in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oderin der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch III eingereiht sind (Fächervergütung B).
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
als Fächervergütung C: 24,0 €,
als Fächervergütung A: 30,0 €,
als Fächervergütung B: 12,0 €.
(3)Absatz 3Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4)Absatz 4Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 46; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 46 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3)Absatz 3Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
(4)Absatz 4Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
(5)Absatz 5Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Absatz 4,
(6)Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins,
Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 46; für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 46 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.
(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 180,0 €.
Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
§ 47b.Paragraph 47 b,
(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 187,7 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 187,7 € gebührt und
der Zuschlag gemäß Abs. 8 24,0 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 24,0 € beträgt.
Kündigung
§ 48.Paragraph 48,
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 38 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 38 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oderdie ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 38, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
das in § 40 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.das in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen §§ 37 bis 48 erhalten folgende neue Bezeichnungen:Die bisherigen Paragraphen 37 bis 48 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung
|
neue Bezeichnung
|
§ 37
Paragraph 37,
|
§ 90
Paragraph 90,
|
§ 37a
Paragraph 37 a, ,
|
§ 90a
Paragraph 90 a, ,
|
§ 38
Paragraph 38,
|
§ 90b
Paragraph 90 b, ,
|
§ 39
Paragraph 39,
|
§ 90c
Paragraph 90 c, ,
|
§ 40
Paragraph 40,
|
§ 90d
Paragraph 90 d, ,
|
§ 41
Paragraph 41,
|
§ 90e
Paragraph 90 e, ,
|
§ 42
Paragraph 42,
|
§ 90f
Paragraph 90 f, ,
|
§ 42a
Paragraph 42 a, ,
|
§ 90g
Paragraph 90 g, ,
|
§ 42b
Paragraph 42 b, ,
|
§ 90h
Paragraph 90 h, ,
|
§ 42c
Paragraph 42 c, ,
|
§ 90i
Paragraph 90 i, ,
|
§ 42d
Paragraph 42 d, ,
|
§ 90j
Paragraph 90 j, ,
|
§ 42e
Paragraph 42 e, ,
|
§ 90k
Paragraph 90 k, ,
|
§ 42f
Paragraph 42 f, ,
|
§ 90l
Paragraph 90 l, ,
|
§ 42g
Paragraph 42 g, ,
|
§ 90m
Paragraph 90 m, ,
|
§ 43
Paragraph 43,
|
§ 90n
Paragraph 90 n, ,
|
§ 44
Paragraph 44,
|
§ 90o
Paragraph 90 o, ,
|
§ 44a
Paragraph 44 a, ,
|
§ 90p
Paragraph 90 p, ,
|
§ 44b
Paragraph 44 b, ,
|
§ 90q
Paragraph 90 q, ,
|
§ 44c
Paragraph 44 c, ,
|
§ 90r
Paragraph 90 r, ,
|
§ 44d
Paragraph 44 d, ,
|
§ 90s
Paragraph 90 s, ,
|
§ 44e
Paragraph 44 e, ,
|
§ 90t
Paragraph 90 t, ,
|
§ 45
Paragraph 45,
|
§ 91
Paragraph 91,
|
§ 46
Paragraph 46,
|
§ 91a
Paragraph 91 a, ,
|
§ 46a
Paragraph 46 a, ,
|
§ 91b
Paragraph 91 b, ,
|
§ 47
Paragraph 47,
|
§ 91c
Paragraph 91 c, ,
|
§ 47a
Paragraph 47 a, ,
|
§ 91d
Paragraph 91 d, ,
|
§ 47d
Paragraph 47 d, ,
|
§ 91e
Paragraph 91 e, ,
|
§ 47e
Paragraph 47 e, ,
|
§ 91f
Paragraph 91 f, ,
|
§ 48
Paragraph 48,
|
§ 91g
Paragraph 91 g, ,
|
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 48a Abs. 1 wird das Zitat „§ 37a Abs. 1 ist“ durch das Zitat „§§ 37a Abs. 1 bzw. 90a Abs. 1 sind“ ersetzt.Im Paragraph 48 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 37a Absatz eins, ist“ durch das Zitat „§§ 37a Absatz eins, bzw. 90a Absatz eins, sind“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 48b Abs. 2 wird die Wortfolge „Das BLVG ist“ durch die Wortfolge „§ 40a bzw. das BLVG sind“ ersetzt.Im Paragraph 48 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Das BLVG ist“ durch die Wortfolge „§ 40a bzw. das BLVG sind“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 48c zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG)“ durch die Wortfolge „50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson“ ersetzt.Im Paragraph 48 c, zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Werteinheiten (Paragraph 2, Absatz eins, BLVG)“ durch die Wortfolge „50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 50 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§§ 38, 41, 45 und 92c“ durch das Zitat „§§ 90b, 90e, 91 und 91l“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 38, 41, 45 und 92c“ durch das Zitat „§§ 90b, 90e, 91 und 91l“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 84 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 92c“ durch das Zitat „§ 91l“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 92c“ durch das Zitat „§ 91l“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Vor der Überschrift des § 90 (neu) wird folgende Überschrift eingefügt:Vor der Überschrift des Paragraph 90, (neu) wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt“
17.Novellierungsanordnung 17, An die Stelle des § 90 (neu) Abs. 1 erster Satz treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 90, (neu) Absatz eins, erster Satz treten folgende Bestimmungen:
„Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat.“„Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2,). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen §§ 90 bis 92c erhalten folgende neue Bezeichnungen:Die bisherigen Paragraphen 90 bis 92c erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung
|
neue Bezeichnung
|
§ 90Paragraph 90,
|
§ 91hParagraph 91 h,
|
§ 91Paragraph 91,
|
§ 91iParagraph 91 i,
|
§ 92Paragraph 92,
|
§ 91jParagraph 91 j,
|
§ 92aParagraph 92 a,
|
§ 91kParagraph 91 k,
|
§ 92cParagraph 92 c,
|
§ 91lParagraph 91 l,
|
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 90c Abs. 1 wird das Zitat „§ 42b“ durch das Zitat „§ 90h“ ersetzt.Im Paragraph 90 c, Absatz eins, wird das Zitat „§ 42b“ durch das Zitat „§ 90h“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 90e (neu) Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 90 e, (neu) Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die Vergütung für Schulpraktika nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,“die Vergütung für Schulpraktika nach Paragraph 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß Paragraph 63,,“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 90g wird das Zitat „§ 40 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90d Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 90 g, wird das Zitat „§ 40 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 90d Absatz 2 “, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 90i Abs. 1 und 3 und § 90j Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 42b Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 2 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 90 i, Absatz eins und 3 und Paragraph 90 j, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§ 42b Absatz 2, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 90h Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 90k Abs. 2 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Paragraph 90 k, Absatz 2, wird das Zitat „§ 42b Absatz eins, Litera b, “, durch das Zitat „§ 90h Absatz eins, Litera b, “, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 90l Abs. 1 wird die Wortfolge „im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e“ durch die Wortfolge „im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f“ ersetzt.Im Paragraph 90 l, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 e, “, durch die Wortfolge „im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 90m Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§ 42e Abs. 1“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 90 m, Absatz eins und 2 wird jeweils das Zitat „§ 42e Absatz eins “, durch das Zitat „§ 90k Absatz eins “, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 90m Abs. 1a wird das Zitat „§ 39e Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 2 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 90 m, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 39e Absatz 2, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 90c Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 90p Abs. 5 wird das Zitat „§ 43 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90m Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 90 p, Absatz 5, wird das Zitat „§ 43 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 90m Absatz 2 “, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 91a Abs. 8 wird das Zitat „§ 46 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 91a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 91 a, Absatz 8, wird das Zitat „§ 46 Absatz 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 91a Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 91l Abs. 4 wird das Zitat „§ 42g“ durch das Zitat „§ 90m“ ersetzt.Im Paragraph 91 l, Absatz 4, wird das Zitat „§ 42g“ durch das Zitat „§ 90m“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 100 wird folgender Abs. 67 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 67, angefügt:
„(67)Absatz 67In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 48a Abs. 1, § 48b Abs. 2, § 48c zweiter Satz, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster Satz, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92a und des bisherigen § 92c, § 90g, § 90i Abs. 1 und 3, § 90j Abs. 2, § 90k Abs. 2, § 90l Abs. 1, § 90m Abs. 1, 1a und 2, § 90p Abs. 5, § 91a Abs. 8 § 91l Abs. 4, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu § 26 Abs. 2a Z 6, die Anlage 2 zu § 38 und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a,, 6 und 8, Absatz 2 a, Ziffer eins a und Abschnitt römisch II (ausgenommen Paragraph 39,, Paragraph 39 a,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8,), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 37 bis 48, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 48 b, Absatz 2,, Paragraph 48 c, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 90,, Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 90 bis 92a und des bisherigen Paragraph 92 c,, Paragraph 90 g,, Paragraph 90 i, Absatz eins und 3, Paragraph 90 j, Absatz 2,, Paragraph 90 k, Absatz 2,, Paragraph 90 l, Absatz eins,, Paragraph 90 m, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 90 p, Absatz 5,, Paragraph 91 a, Absatz 8, Paragraph 91 l, Absatz 4,, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6,, die Anlage 2 zu Paragraph 38 und die Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. September 2015,
§ 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 und § 90e Abs. 4 Z 3 mit 1. September 2019.Paragraph 39,, Paragraph 39 a,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8 und Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 3, mit 1. September 2019.
Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“Der bisherige Paragraph 92 b, tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“
31.Novellierungsanordnung 31, Die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 erhält die Bezeichnung „Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6“ und werden folgende Anlage 2 zu § 38 und Anlage 3 zu § 40a angefügt:Die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, erhält die Bezeichnung „Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6 “ und werden folgende Anlage 2 zu Paragraph 38 und Anlage 3 zu Paragraph 40 a, angefügt:
„Anlage 2 zu § 38„Anlage 2 zu Paragraph 38,
(1)Absatz einsDas Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Absatz eins, hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Absatz 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
(3)Absatz 3Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:
allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
Elementar- und Primarstufenpädagogik und – didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe) im Ausmaß von 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat,
Schwerpunkt (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich oder einem pädagogischen Schwerpunkt) im Ausmaß von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten sowie
die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4)Absatz 4Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten:
allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
pro Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkten für unterrichtsgegenstandsbezogene Fachwissenschaften und Fachdidaktik bzw. für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Unterrichtsgegenstände (kohärentes Fächerbündel) im Ausmaß von 190 bis 230 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik vom Gesamtausmaß der unterrichtsgegenstandsbezogenen Fachwissenschaften und Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat, oder
statt des zweiten Unterrichtsgegenstandes eine pädagogische Spezialisierung im Umfang von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkte sowie
die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.
(5)Absatz 5Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),
Diagnostik und Förderung,
Individualisierung und Personalisierung des Lernens,
Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,
Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,
Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und
Kommunikation und Elternarbeit.
Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 6, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(6)Absatz 6Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten Gebiete gelegen sein muss.
Anlage 3 zu § 40aAnlage 3 zu Paragraph 40 a,
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG)Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG)
Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
Fachkoordination im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. b SchUGFachkoordination im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Litera b, SchUG
Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, BGBl. I Nr. 33/1997, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.Studienkoordination im Sinne des Paragraph 52, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.
Artikel 3
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung „sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.“ angefügt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung „sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 123 wird folgender Abs. 73 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 73, angefügt:
„(73)Absatz 73§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des § 1 treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:An die Stelle des Paragraph eins, treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
(3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.
(4)Absatz 4Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(5)Absatz 5An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 29, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nach Paragraph 29, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2,
(6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8)Absatz 8Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, mit Ausnahme von Paragraph 113 d, Absatz 5 und Paragraph 113 e, Absatz 6,, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist Paragraph 113 d, Absatz 5, LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist Paragraph 113 e, Absatz 6, LDG 1984 anzuwenden.
(9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen,” tritt.Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen,” tritt.
(10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
(11)Absatz 11Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(12)Absatz 12Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.
(13)Absatz 13§ 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
Zuordnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, undden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, und
den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
(3)Absatz 3Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durchBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oderden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 undeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Z 1 lit. b) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Ziffer eins, Litera b,) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
(4)Absatz 4Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5)Absatz 5Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
(6)Absatz 6Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
(7)Absatz 7Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. römisch II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8)Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2 oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9)Absatz 9Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.
(10)Absatz 10Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.Die in Anlage Art. römisch eins Absatz 6 bis 10 LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(11)Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(12)Absatz 12Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 zum VBG festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
Dienstvertrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
Induktionsphase
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2)Absatz 2Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
(3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
(4)Absatz 4Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.
(5)Absatz 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7)Absatz 7Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
hat.hat Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.
(8)Absatz 8Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
(9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 7,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Anlage Art. römisch eins Absatz 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
Mentorinnen und Mentoren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2)Absatz 2Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3)Absatz 3Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4)Absatz 4Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.
Ausbildungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,
zu absolvieren.
(3)Absatz 3Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4)Absatz 4Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
Dienstpflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2)Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3)Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 6,),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Ziffer 2,
(4)Absatz 4Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 62, SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5)Absatz 5Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6)Absatz 6Auf Landesvertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7)Absatz 7Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8)Absatz 8Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9)Absatz 9Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10)Absatz 10Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11)Absatz 11Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12)Absatz 12Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13)Absatz 13Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14)Absatz 14Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a)Absatz 14 aDas landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.
(15)Absatz 15Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16)Absatz 16Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17)Absatz 17Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.Eine volle Lehrverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3 ;, Paragraph 43,, Paragraphen 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18)Absatz 18Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Absatz 5, überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins, und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Absatz 4, für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(19)Absatz 19Die Unterrichtsverpflichtung der mit der Leitung eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) betrauten Landesvertragslehrperson vermindert sich über das gemäß Abs. 17 festgelegte Ausmaß für zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen jeweils um 1,5 Wochenstunden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums beim Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Landesvertragslehrperson für je fünf von jener zu betreuenden Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Landesvertragslehrpersonen für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.Die Unterrichtsverpflichtung der mit der Leitung eines Sonderpädagogischen Zentrums (Paragraph 27 a, des Schulorganisationsgesetzes) betrauten Landesvertragslehrperson vermindert sich über das gemäß Absatz 17, festgelegte Ausmaß für zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen jeweils um 1,5 Wochenstunden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums beim Landesschulrat wahrgenommen werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Landesvertragslehrperson für je fünf von jener zu betreuenden Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Landesvertragslehrpersonen für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
(3)Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen.Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen.
(5)Absatz 5Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(6)Absatz 6Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschulvertragslehrperson zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiterin oder Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.
(7)Absatz 7Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
(2)Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3)Absatz 3§ 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen oder Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen oder Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
Sabbatical
§ 11.Paragraph 11,
Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsAn Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
(3)Absatz 3Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(4)Absatz 4Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5)Absatz 5Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
(6)Absatz 6§ 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden),der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden),
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
§ 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 VBG gleichzuhalten.Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, VBG gleichzuhalten.
Verwendungsbezeichnung
§ 13.Paragraph 13,
Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
Schulleitung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
(2)Absatz 2Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die Paragraphen 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15,, 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 26, Absatz 2, Litera j, sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.
(4)Absatz 4Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 4 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 19, Absatz 4, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 sowie Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 59, GehG und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.
Bestellung der Schulleitung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsWird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (§ 14 Abs. 1 erster Satz) bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LDG 1984 die nachstehenden Absätze anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 26 und 26a LDG 1984 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.
(3)Absatz 3Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4)Absatz 4Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorliegen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin oder als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.Abweichend von Absatz 2, dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin oder als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.
Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
(3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5)Absatz 5Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
Stellvertretende Leitung an Berufsschulen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsWenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
(3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.
Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsWird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(3)Absatz 3Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Absatz eins, aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.
Entgelt
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der
Entlohnungs-stufe
|
Euro
|
1
|
2.420
|
2
|
2.760
|
3
|
3.100
|
4
|
3.440
|
5
|
3.780
|
6
|
4.120
|
7
|
4.330
|
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
(4)Absatz 4Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5)Absatz 5Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(6)Absatz 6Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
Mentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatung (Absatz 2,),
Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
(2)Absatz 2Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3)Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4)Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5)Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.
(7)Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(8)Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,
von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und
von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.
(9)Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.
(10)Absatz 10Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.
(11)Absatz 11Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
Dienstzulage für Schulleitung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
Funktions-
dauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
600,0
|
1.050,0
|
1.250,0
|
1.450,0
|
mehr als 5 Jahre
|
700,0
|
1.250,0
|
1.450,0
|
1.650,0
|
(3)Absatz 3Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 500,0 €,
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 600,0 €.
Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 21a.Paragraph 21 a,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 17 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 19, Absatz 10, oder Paragraph 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Fächervergütung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder
in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
als Fächervergütung C: 24,0 €,
als Fächervergütung B: 12,0 €.
(3)Absatz 3Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4)Absatz 4Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 18 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3)Absatz 3Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
(4)Absatz 4Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
(5)Absatz 5Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins,
Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 18,
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.
(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 180,0 €.
Kündigung
§ 25.Paragraph 25,
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oderdie ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.“Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen §§ 2 bis 7 erhalten folgende neue Bezeichnungen:Die bisherigen Paragraphen 2 bis 7 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung
|
neue Bezeichnung
|
§ 2Paragraph 2,
|
§ 26Paragraph 26,
|
§ 2aParagraph 2 a,
|
§ 27Paragraph 27,
|
§ 2bParagraph 2 b,
|
§ 28Paragraph 28,
|
§ 3Paragraph 3,
|
§ 29Paragraph 29,
|
§ 4Paragraph 4,
|
§ 30Paragraph 30,
|
§ 5Paragraph 5,
|
§ 31Paragraph 31,
|
§ 6Paragraph 6,
|
§ 32Paragraph 32,
|
§ 7Paragraph 7,
|
§ 33Paragraph 33,
|
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 26 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, (neu) lautet:
„3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 26 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz eins, (neu) wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).“Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (Paragraph 2, Absatz 2,).“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, (neu) wird das Zitat “§ 42e Absatz eins, VBG“ durch das Zitat „§ 90k Absatz eins, VBG“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera c, (neu) wird das Zitat “§ 7 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 33 Absatz 2 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 3“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 3“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 26 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera e, (neu) wird das Zitat “§ 47 Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Absatz eins, VBG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 26 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 2 VBG“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera f, (neu) wird das Zitat “§ 47 Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Absatz 2, VBG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 26 Abs. 2 lit. j (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera j, (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 26 Abs. 2 lit. p (neu) wird das Zitat “§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2 VBG“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, (neu) wird das Zitat “§ 41 Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90e Absatz 2, VBG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 27 Abs. 1 (neu) wird das Zitat “§§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§§ 90o und 90p VBG“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, (neu) wird das Zitat “§§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§§ 90o und 90p VBG“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 32 (neu) wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 32, (neu) wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
der Gesetzestitel, § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1a, § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p, § 27 Abs. 1 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,der Gesetzestitel, Paragraph eins,, der 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8,), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 2 bis 7, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins a,, Paragraph 26, Absatz 2, Litera a,, c, d, e, f, j, l, p, Paragraph 27, Absatz eins und die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. September 2015,
§ 5, § 6, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 mit 1. September 2019.Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8, mit 1. September 2019.
Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“
15.Novellierungsanordnung 15, Als Anlage wird folgende „Anlage zu § 8“ angefügt:Als Anlage wird folgende „Anlage zu Paragraph 8 “, angefügt:
„Anlage zu § 8„Anlage zu Paragraph 8,
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlage 5 zum GehG)Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG (Anlage 5 zum GehG)
Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
Fachkoordination im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. b SchUGFachkoordination im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Litera b, SchUG
Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)“Koordination an Neuen Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 2, GehG)“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 127 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die bisherigen §§ 1 bis 6 erhalten folgende neue Bezeichnungen:Die bisherigen Paragraphen eins bis 6 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung
|
neue Bezeichnung
|
§ 1Paragraph eins,
|
§ 27Paragraph 27,
|
§ 2Paragraph 2,
|
§ 28Paragraph 28,
|
§ 3Paragraph 3,
|
§ 29Paragraph 29,
|
§ 4Paragraph 4,
|
§ 30Paragraph 30,
|
§ 5Paragraph 5,
|
§ 31Paragraph 31,
|
§ 6Paragraph 6,
|
§ 32Paragraph 32,
|
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 27 (neu) werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:Vor Paragraph 27, (neu) werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.
2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
(3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnitts.
(4)Absatz 4Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(5)Absatz 5An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 27. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach § 27. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2.An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 27, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach Paragraph 27, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14 a, Absatz 3, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2,
(6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8)Absatz 8Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.
(9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen” tritt.
(10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
(11)Absatz 11§ 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(12)Absatz 12Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 124f LLDG 1985 anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 124 f, LLDG 1985 anzuwenden.
(13)Absatz 13Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), darf den Landesvertragslehrpersonen die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist (§ 8 Abs. 17a) und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen werden.Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,), darf den Landesvertragslehrpersonen die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist (Paragraph 8, Absatz 17 a,) und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen werden.
Zuordnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/ dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, undden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, und
den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
(3)Absatz 3Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch:Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch:
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oderden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 undeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4)Absatz 4Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5)Absatz 5Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 berufsbegleitend absolviert werden.Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, berufsbegleitend absolviert werden.
(6)Absatz 6Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
(7)Absatz 7Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LLDG 1985) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. römisch II zum LLDG 1985) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8)Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2 oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, oder 3 die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9)Absatz 9Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(10)Absatz 10Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.Die in Anlage Art. römisch eins Absatz 5 bis 9 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(11)Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
Dienstvertrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
Induktionsphase
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2)Absatz 2Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
(3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
(4)Absatz 4Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.
(5)Absatz 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7)Absatz 7Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.
(8)Absatz 8Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
(9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 7,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwendenAuf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Art. römisch eins Absatz 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden
Mentorinnen und Mentoren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2)Absatz 2Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3)Absatz 3Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4)Absatz 4Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.
Ausbildungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
im Falle des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,
zu absolvieren.
(3)Absatz 3Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4)Absatz 4Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
Dienstpflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2)Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, RefleXion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3)Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen,
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 6,),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
Bei der Ausübung der Funktion des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Z 2.Bei der Ausübung der Funktion des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Ziffer 2,
(4)Absatz 4Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5)Absatz 5Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6)Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7)Absatz 7Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8)Absatz 8Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringerem Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst ein häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9)Absatz 9Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10)Absatz 10Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11)Absatz 11Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12)Absatz 12Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13)Absatz 13Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14)Absatz 14Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(15)Absatz 15Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16)Absatz 16Die Landesvertragslehrperson kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; sie kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden. Zeiten, für die die Landesvertragslehrperson im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt oder zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums verwendet wird, sind je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
(17)Absatz 17Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Ein volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; §§ 43, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.Ein volle Lehrverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3 ;, Paragraphen 43,, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(17a)Absatz 17 aDie Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Absatz 17, letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
(Absatz 1818) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des § 3 Abs. 5 ist die Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.18) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 5, ist die Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (Paragraph 7, Absatz 3,) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.
(19)Absatz 19Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Absatz 5, überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Absatz 4, für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(20)Absatz 20Landesvertragslehrpersonen dürfen für Erziehertätigkeiten bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung herangezogen werden. Soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, ist die Erziehertätigkeit je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abweichend von Z 1 ist ein Nachtdienst, derAbweichend von Ziffer eins, ist ein Nachtdienst, der
an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fällt, mit 4,05 Wochenstunden
auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.
(3)Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen.Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen.
(5)Absatz 5Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(6)Absatz 6Der Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
(2)Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3)Absatz 3§ 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
Sabbatical
§ 11.Paragraph 11,
Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 20,, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsAn Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
(3)Absatz 3Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(4)Absatz 4Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5)Absatz 5Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
(6)Absatz 6§ 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
§ 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
Verwendungsbezeichnung
§ 13.Paragraph 13,
Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
Schulleitung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
(2)Absatz 2Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die Paragraphen 26 und 26a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LLDG 1985) sowie die §§ 43 und 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15,, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26a LLDG 1985) sowie die Paragraphen 43, und 114 Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera k, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.
(4)Absatz 4Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 4 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 12 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 4, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie die Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 sowie Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Absatz 2, Litera k, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.
Bestellung der Schulleitung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsWird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 26 und 26a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.
(3)Absatz 3Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4)Absatz 4Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorliegen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Lehrpersonen als Schulleiterinnen oder als Schulleiter eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.Abweichend von Absatz 2, dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Lehrpersonen als Schulleiterinnen oder als Schulleiter eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.
Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
(3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5)Absatz 5Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
Abteilungsvorstehung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsWird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 und 3 und § 22 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 und 3 und Paragraph 22, anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(3)Absatz 3Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3)Absatz 3Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 8, Absatz 4,) zu erbringen.
(4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand. Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Absatz eins, führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz einsWird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
Entgelt
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der
Entlohnungs-stufe
|
Euro
|
1
|
2.420
|
2
|
2.760
|
3
|
3.100
|
4
|
3.440
|
5
|
3.780
|
6
|
4.120
|
7
|
4.330
|
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.
(4)Absatz 4Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5)Absatz 5Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(6)Absatz 6Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
Mentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
(2)Absatz 2Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3)Absatz 3Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4)Absatz 4Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,
von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und
von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.
(5)Absatz 5Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.
(6)Absatz 6Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.
(7)Absatz 7Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 400,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 400,0 €,
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 600,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 600,0 €,
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 720,0 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 720,0 €.
(8)Absatz 8Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
Dienstzulage für Schulleitung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
Funktions-
dauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
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B
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C
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D
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Euro
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bis zu 5 Jahre
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600,0
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1.050,0
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1.250,0
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1.450,0
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mehr als 5 Jahre
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700,0
|
1.250,0
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1.450,0
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1.650,0
|
(3)Absatz 3Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 700,0 €,
wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 850,0 €.
Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 18 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 20, Absatz 6, oder Paragraph 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Fächervergütung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsLandesvertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß Paragraph 53, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
als Fächervergütung A: 30,0 €,
als Fächervergütung B: 12,0 €.
(3)Absatz 3Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4)Absatz 4Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 19 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3)Absatz 3Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
(4)Absatz 4Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
(5)Absatz 5Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins,
Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 19.Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 19,
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.
(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 180,0 €.
Kündigung
§ 26.Paragraph 26,
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oderdie ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.“Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 27 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, (neu) lautet:
„3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 27 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 27, Absatz eins, (neu) wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).“Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (Paragraph 2, Absatz 2,).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, (neu) wird das Zitat “§ 42e Absatz eins, VBG“ durch das Zitat „§ 90k Absatz eins, VBG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 6 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, (neu) wird das Zitat “§ 6 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 32 Absatz 2 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera e, (neu) wird das Zitat “§ 47 Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Absatz eins, VBG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera f, (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 2 lit. g (neu) wird das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Litera g, (neu) wird das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 31 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 31, (neu) wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen eins bis 6, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins a,, Paragraph 27, Absatz 2, Litera a,, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,
§ 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019.Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, mit 1. September 2019.
Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Als Anlage wird folgende „Anlage zu § 8“ samt Überschrift angefügt:Als Anlage wird folgende „Anlage zu Paragraph 8 “, samt Überschrift angefügt:
„Anlage zu § 8„Anlage zu Paragraph 8,
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen (§ 61e GehG),Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen (Paragraph 61 e, GehG),
Sofern landesgesetzlich ein Qualitätsmanagement im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, an den Schulen vorgesehen ist, die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB).“Sofern landesgesetzlich ein Qualitätsmanagement im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, an den Schulen vorgesehen ist, die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB).“
Artikel 8
Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird mit Ablauf des 31. August 2019 aufgehoben.Das Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,, wird mit Ablauf des 31. August 2019 aufgehoben.
Fischer
Faymann