BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 10. Jänner 2013

Teil römisch eins

2. Bundesgesetz:

Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Bewährungshilfegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1991 Ausschussbericht 2089 Sitzung 184. Bundesrat:, Ausschussbericht 8846 Sitzung 816.)

2. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art". 

Gegenstand

1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

4

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte damit einverstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 9, Absatz 3, StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. “

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Absatz 3, Ziffer 3, entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz wird die Wendung „ Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen“ und das Zitat „BGBl. Nr. 281/1963“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 24, Absatz 3 a, 32 a, Absatz 4, 54 a, 107, Absatz 4, 112, Absatz 2, 113 und 114 Absatz 2, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 102 a, wird folgender Paragraph 102 b, samt Überschrift eingefügt:

„Videoüberwachung

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).
  2. Absatz 2,Das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den im Absatz eins, genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.
  5. Absatz 5,Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat außerhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
  6. Absatz 6,Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.
  7. Absatz 7,Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. “

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 106, wird folgender Paragraph 106 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz

Paragraph 106 a,

  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den Paragraphen 101, Absatz 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch im Ausland zulässig.
  2. Absatz 2,Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach Paragraph 2, Absatz eins, KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist.
  3. Absatz 3,Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach Paragraph 4, Absatz 3, KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 121, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 133 a, lautet:

„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 133 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wendung „Einreiseverbot oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 133 a, Absatz 3, wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wendung „Einreiseverbot oder“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 133 a, Absatz 4, wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 133 a, Absatz 5, wird im ersten und vierten Satz vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt und im ersten und zweiten Satz das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 133 a, Absatz 6, wird im ersten Satz vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 147, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wendung „ ,bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen,“ durch die Wendung „zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 156 c, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 207 a, oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 156 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 156 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach Paragraph 149, Absatz 5, beantragt hat, unbeschadet des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, StPO.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 158, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Anstalten“ die Wendung „oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 181, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Die Paragraphen 9, Absatz 4, 10, Absatz 2, 24, Absatz 3 a,, Paragraph 41, Absatz 4, 54, Absatz 2, 102 b, 106 a, 121, Absatz 5, 133 a, Absatz eins und Absatz 3 bis 6, 147 Absatz eins,,156c Absatz eins a, 156 d, Absatz eins und Absatz 3 und 158 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 156 c, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 183, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ab Beginn des Hauptverfahrens (Paragraph 210, Absatz 2,) kann die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 183, Absatz 4, wird vor dem Wort „Staatsanwaltschaft" die Wendung „der Beschuldigte,“ eingefügt und das Wort „sie“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaft, Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 185, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach Paragraph 183, Absatz 3, in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 514, enthält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,, eingeführte Absatz mit der doppelten Bezeichnung „(18)“ die Absatzbezeichnung „(18a)“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 514, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraphen 183, Absatz 3 und 4 und 185 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins, Paragraph 32, Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraphen 271, Absatz eins a, 271 a, Absatz 3, StPO)“.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Änderung des Haftortes (Paragraph 183, Absatz 3, StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch eins, Paragraph 58, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Einem jugendlichen Strafgefangenen ist, soweit die zum Zeitpunkt des Strafantrittes zu verbüßende Strafzeit vier Wochen übersteigt, bei Bedarf zum Zweck des Besuchsempfangs Gelegenheit zum Aufenthalt in einer seinem Wohnsitz nahe gelegenen, zur Anhaltung jugendlicher Strafgefangener geeigneten Justizanstalt in angemessener Dauer zu gewähren, wenn eine Transportmöglichkeit und ein Haftplatz in der gewünschten Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht; ein derartiger Besuchsempfang ist bei Strafzeiten bis sechs Monate mindestens einmal, bei längeren Strafzeiten mindestens halbjährlich zu gewähren. Von der besonderen Anstaltseignung kann im Hinblick auf das Alter und den Reifezustand des jugendlichen Strafgefangenen abgesehen werden. Paragraph 98, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz StVG sind im Falle eines Einzeltransportes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch eins, Paragraph 60, lautet:

Paragraph 60,

Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel römisch acht, wird nach Absatz 4 e, folgender Absatz 4 f, eingefügt:

  1. Absatz 4 f,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Paragraphen 32, Absatz 2, 36, Absatz 2, 58, Absatz 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach Paragraph 15, erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, wird folgender Absatz 7, angefügt:

„(7) Die Paragraphen 12, Absatz 4 und 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Fischer

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