197. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hebammengesetzes (HebG-Novelle 2013)
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 9 … Dokumentation“ die Zeile „§ 9a … Aufklärungspflicht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 22 … Zurücknahme der Berufsberechtigung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 21 … Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR“ die Zeilen „§ 22 …Entziehung der Berufsberechtigung“ und „§ 22a …Vorläufige Untersagung der Berufsausübung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 4. Abschnitt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 50 … Landesgeschäftsstellen“ die Zeile „§ 50a … Bundesgeschäftsstelle“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,“Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „intramuskuläre und subkutane“.In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „intramuskuläre und subkutane“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, haben Hebammen gemäß Paragraph 9, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Absatz eins, sind:
Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),
Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,
Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,
Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,
Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,
Datum der vorangegangenen Geburt,
Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,
Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),
Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Freipraktizierende“ und wird nach der Wortfolge „gesetzlichen Vertretung befugten Person“ die Wortfolge „oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden,“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort „Freipraktizierende“ und wird nach der Wortfolge „gesetzlichen Vertretung befugten Person“ die Wortfolge „oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufklärungspflicht
„§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsHebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über
Ablauf und Ausmaß der Hebammenbetreuung,
notwendige Untersuchungen der Hebamme während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,
Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und
bei freiberuflicher Berufsausübung die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz
aufzuklären.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Abs. 1 Z 4 ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.
(3)Absatz 3Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 12 Abs. 2 entfällt.Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 “, durch das Wort „Personen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 12 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“
20.Novellierungsanordnung 20, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Entziehung der Berufsberechtigung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist odereine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 istAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist
die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
der Hebammenausweis einzuziehen und
die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
(3)Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.“Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz einsDie/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die
ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den §§ 118 und 119 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, fortgesetzt oderein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den Paragraphen 118 und 119 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, fortgesetzt oder
ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2)Absatz 2Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden.
(3)Absatz 3Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglichÜber eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB bzw.das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB bzw.
die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
(5)Absatz 5Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
(6)Absatz 6Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der 4. Abschnitt entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 37 Abs. 2 und 3 entfällt.Paragraph 37, Absatz 2 und 3 entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 40 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;“
25.Novellierungsanordnung 25, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen AufgabenDas Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 41 Abs. 6 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 42d Z 3 wird das Wort „Zurücknahme“ durch „Entziehung“ ersetzt.In Paragraph 42 d, Ziffer 3, wird das Wort „Zurücknahme“ durch „Entziehung“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bundesgeschäftsstelle
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3)Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 61b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 61 b, lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht“
30.Novellierungsanordnung 30, § 61b Z 3 lautet:Paragraph 61 b, Ziffer 3, lautet:
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;“
31.Novellierungsanordnung 31, § 61b Z 4 und 5 entfällt.Paragraph 61 b, Ziffer 4 und 5 entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 62a wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22,, Paragraph 22 a und Paragraph 42 d, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 41, Absatz 6 und Paragraph 61 b, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 2, außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 a und Ziffer 7 a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 50 a und die Überschrift zu Paragraph 61 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, Paragraph 37, Absatz 2 und 3 und Paragraph 61 b, Ziffer 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2013, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIm Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind die Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 35, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aZwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt § 131b ASVG sinngemäß.“Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 7, vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des Paragraph 349, ASVG, des Paragraph 181, BSVG, des Paragraph 193, GSVG und des Paragraph 128, B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt Paragraph 131 b, ASVG sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß § 35 Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 7 Abs. 1 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Rechnungslegung zu überweisen.“Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Rechnungslegung zu überweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 50 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 7 Abs. 1, § 35 Abs. 3a und § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3 a und Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann