BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. September 2013

Teil römisch eins

194. Bundesgesetz:

Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2437 Ausschussbericht 2521 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9093 Sitzung 823.)

194. Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz ČSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Besatzungsschädengesetzes

Artikel 2

Änderung des Entschädigungsgesetzes ČSSR

Artikel 3

Änderung des Verteilungsgesetzes Bulgarien

Artikel 1
Änderung des Besatzungsschädengesetzes

Das Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 20 bis 25 lauten:

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien wieder errichtet.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
  5. Absatz 5,Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern bestellen.
  2. Absatz 2,Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesminister für Finanzen aus Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzämter ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (Paragraph 19,) nicht befasst sind.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
  5. Absatz 5,In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, volljährig sind und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und dass ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
  2. Absatz 2,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 30, enthält die Bezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 21, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Paragraphen 24 und 25 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraph 20 bis 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 26, außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
  3. Absatz 4,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, anhängige Verfahren sind von der Bundesentschädigungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, weiter zu führen.
  4. Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1959, mit der die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1975,, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, ergangen.“

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes ČSSR

Das Entschädigungsgesetz ČSSR, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, lautet:

Paragraph 35,

Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36, Absatz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von „10 Schilling “ der Betrag von „0,72 Euro“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 42 a, Absatz eins, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „vom zuständigen Finanzamt“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 42 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Absatz eins, anzubieten, wobei Beträge bis 7,2 Euro nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird vom zuständigen Finanzamt ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist das zuständige Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 42 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das zuständige Finanzamt hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission beim zuständigen Finanzamt zu leisten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 42 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Hat das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Absatz eins, erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 42 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, verfallen nach Abschluss aller Verfahren zu zugunsten des Bundes. Erhöhungsbeträge bis 7,2 Euro je Berechtigtem oder Rechtsnachfolger von Todes wegen gelangen nicht zur Auszahlung.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 45, erhält die Bezeichnung „(1)“. Diesem wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 35, 41, 42, Absatz eins, 42 a, Absatz eins, 2 und 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 36, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verteilungsgesetzes Bulgarien

Das Verteilungsgesetz Bulgarien, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Zur Feststellung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Mittel ist die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen wieder errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und einem Verteilungssenat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3§, 18 Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
  2. Absatz 5,Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 22, Absatz eins,, soweit er sich auf Richter bezieht, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 37, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz betraut.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 17 und Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 5,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesverteilungskommission anhängige Verfahren sind von der Bundesverteilungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, weiter zu führen.
  3. Absatz 6,Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. August 1964, mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1954,, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013, ergangen.“

Fischer

Faymann