BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. August 2013

Teil I

189. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft

(NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

189. Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                                                                                                               Gegenstand

Artikel 1

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Artikel 2

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Artikel 3

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Artikel 4

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Artikel 5

Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 6

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 7

Änderung des BFW-Gesetzes

Artikel 8

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Artikel 9

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Artikel 10

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Artikel 12

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Artikel 13

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Artikel 14

Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Artikel 15

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Artikel 16

Änderung des Weingesetzes 2009

Artikel 17

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Artikel 18

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 19

Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

Artikel 1
Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Abschnitt römisch eins. wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Paragraph eins,

Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78 Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Agrarbehörde

Paragraph 2,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4 und in der Überschrift zu Paragraph 7, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7 a, Absatz 3, wird das Wort „Berufungsrecht“ durch das Wort „Beschwerderecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Abschnitt römisch II. entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, entfällt jeweils der Klammerausdruck „Erkenntnisse“; die Wortfolge „Agrarbehörden und die von ihnen“ wird durch die Wortfolge „Agrarbehörde und die von ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Überschrift zu Abschnitt römisch eins., die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, samt Überschrift und Abschnitt römisch II. außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

(Grundsatzbestimmung)

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort „Beschwerderechtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift des römisch III. Abschnitts, Paragraph 34, Absatz 3,, 4, 6 und 7 und Paragraph 36, Absatz 2, wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 39, wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

Paragraph 33 a,

Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34 b, Absatz 8, wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „ , Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 153/2004“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34 b, Absatz 9, wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 34 b, Absatz 10, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Agrarbehörden haben“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 45, Absatz eins und 2 wird das Wort „Gericht“ jeweils durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 46, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 47, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 52, wird im dritten und vierten Satz das Wort „Gericht“ durch das Wort „Abhandlungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 54 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den Paragraphen 10, Absatz 5,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz 2,, 33, 33a, 34 Absatz 3,, 4, 5, 6 und 7, 34b Absatz 8,, 9 und 10, 35 Absatz eins und 2, 36 Absatz eins und 2, 39, 43 Absatz 3,, 45 Absatz eins und 2, 46, 47 Absatz eins und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 3
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

(Grundsatzbestimmung)

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein Erkenntnis“ durch die Wortfolge „einen Bescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des römisch VI. Abschnitts, Paragraph 34, Absatz 2 und 4 und Paragraph 34 a, Absatz 5, wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „Diese Behörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

Paragraph 33 a,

Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34 b, Absatz 8, wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „ , Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 153/2004“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 34 b, Absatz 9, wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 34 b, Absatz 10, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft“ durch die Wortfolge „einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den Paragraphen eins, Absatz 2,, 32 Absatz 2, Ziffer eins,, 33 Absatz eins,, 2 und 4, 33a, 34 Absatz 2,, 3 und 4, 34a Absatz 5,, 34b Absatz 8,, 9 und 10 und 38 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 4
Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

(Grundsatzbestimmung)

Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „der Paragraphen 4, Absatz 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden werden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheiden wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

Paragraph 16 a,

Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

,,(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den Paragraphen 7,, 13 Absatz eins und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 5
Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 170, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Aufhebung des Paragraph 170, Absatz 6, mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und die Absatzbezeichnung „(3)“ entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 48, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 42 und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des BFW-Gesetzes

Das BFW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 3, Folgender Paragraph 27, samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Paragraph 27,

Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 3, 2. Satz lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, sowie die Aufhebung des Paragraph 17, Absatz 11, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz , lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
    1. Ziffer eins
      Düngemittelgesetz 1994,
    2. Ziffer 2
      Futtermittelgesetz 1999,
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzgesetz 2011,
    4. Ziffer 4
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
    5. Ziffer 5
      Pflanzgutgesetz 1997,
    6. Ziffer 6
      Saatgutgesetz 1997,
    7. Ziffer 7
      Sortenschutzgesetz 2001 und
    8. Ziffer 8
      Vermarktungsnormengesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997“ durch die Wortfolge „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ sowie die Wortfolge „nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 12, wird das Wort „Qualitätsklassengesetz“ durch das Wort „Vermarktungsnormengesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ die Wortfolge „und Bodenschutz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Folgender Paragraph 21, samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Paragraph 21,

Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Wald“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:

„Strafbestimmungen und Zuständigkeiten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 15, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Pflanzgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Richtlinie 92/33/EWG“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2008/72/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Das Rebenverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, entfällt der bisherige Absatz , die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 und 4.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Weingesetzes 2009

Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25, Absatz 15, entfällt die Wortfolge „ , gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46, Absatz 6, werden die Wortfolge „oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern“ durch die Wortfolge „oder Verwaltungsgerichten“ und die Wortfolge „Das Recht auf Erhebung der Beschwerde“ durch die Wortfolge „Das Recht auf Erhebung der Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 74, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 25, Absatz 15,, Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 46, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDie AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
  2. Absatz 2Bescheide zu den in Paragraphen 7,, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
  4. Absatz 4Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
  2. Absatz 8Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
  3. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30 a, Absatz 2, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 13, Absatz eins,, 19 Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9, 27 Absatz 4 und 30a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 19
Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

Das Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Fischer

Faymann