187. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes
Das Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß § 4 Z 3.“ Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer vereinbart und ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.“
(2)Absatz 2Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:Die zusätzliche Versicherung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu beinhalten:
für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins ;,
für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins ;,
für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Ablebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der Versicherungssumme gemäß Abs. 1 reduzierten Versicherungssumme;für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Ablebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der Versicherungssumme gemäß Absatz eins, reduzierten Versicherungssumme;
für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.“für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Absatz eins Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.“Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit für die Kinder außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.“Die Dauer des Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 Punkt “,
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFachkräfte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten.Fachkräfte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten.
(2)Absatz 2Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.“Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Text des bisherigen § 16a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des bisherigen Paragraph 16 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2, § 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und die §§ 13, 14, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und 5, Paragraph 9, Absatz eins und die Paragraphen 13,, 14, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten undhinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 2, des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 48, samt Überschrift eingefügt:
„Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach § 4 Abs. 1 Z 9„Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,
§ 48.Paragraph 48,
Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 4 Abs. 1 Z 9 beträgt mindestens 1 614,32 € monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“ Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, beträgt mindestens 1 614,32 € monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 53, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Kommt die Mindestbeitragsgrundlage nach § 48 zur Anwendung, so ist der auf die versicherte Person entfallende Teil des Beitrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsgrundlage und dem Entgelt der versicherten Person ergibt, nicht bei der Berechnung nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.“„Kommt die Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, zur Anwendung, so ist der auf die versicherte Person entfallende Teil des Beitrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsgrundlage und dem Entgelt der versicherten Person ergibt, nicht bei der Berechnung nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 676 wird folgender § 677 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 676, wird folgender Paragraph 677, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,
§ 677.Paragraph 677,
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 1 Z 9, 48 samt Überschrift und 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 48 samt Überschrift und 53 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 ist nur auf Personen anzuwenden, deren Einsatzvertrag nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird.“Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, ist nur auf Personen anzuwenden, deren Einsatzvertrag nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird.“
Fischer
Faymann