179. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 197 lauten die Abs. 2 bis 4:In Paragraph 197, lauten die Absatz 2 bis 4:
„(2)Absatz 2Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in Paragraph 198, bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (Paragraph 40,) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
(3)Absatz 3Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.
(4)Absatz 4Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.“Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 199 lauten die Abs. 2 und 3:In Paragraph 199, lauten die Absatz 2 und 3:
„(2)Absatz 2Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.
(3)Absatz 3Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 197 Abs. 3 zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.“Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach Paragraph 197, Absatz 3, zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 201 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1503 wird folgender Absatz 3 angefügt:Paragraph 1503, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3§§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde.“Paragraphen 197,, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde.“
Artikel 2
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Kinder“ durch das Wort „Wahlkinder“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Kinder“ durch das Wort „Wahlkinder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 Abs. 1 werden in Z 26 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 27 angefügt:In Paragraph 43, Absatz eins, werden in Ziffer 26, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 27, angefügt:
die jeweiligen, die gemeinsamen Kinder betreffenden ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:In Paragraph 45, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2§§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.“Paragraphen 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann