BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 6. August 2013

Teil I

177. Bundesgesetz:

Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009

(NR: GP XXIV RV 2015 AB 2114 S. 216. BR: AB 9103 S. 823.)

177. Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 21 b, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 b, werden die Ziffer 14 bis 16 durch folgende Ziffer 14 bis 17 ersetzt:

  1. Ziffer 14
    Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  2. Ziffer 15
    Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  3. Ziffer 16
    Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  4. Ziffer 17
    Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 lautet:

  1. Ziffer 8
    Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
  2. Ziffer 9
    Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des Paragraph 21 b, Ziffer 14, in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 21c Absatz eins, Ziffer eins bis 7“ durch das Zitat „§ 21c Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Lebendgewicht“ durch das Wort „Schlachtgewicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 lautet:

  1. Ziffer 9
    Gemüse und Obst, im Gewächshaus gezogen ... 727,00 € je ha
  2. Ziffer 10
    Gemüse, im Folientunnel gezogen …………… 509,00 € je ha“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21 d, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 17, der Punkt und es wird folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    Wein …………………………………………….. 1,50 € je 100 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21 d, werden die Absatz 3 und 4 durch folgende Absatz 3 bis 6 ersetzt:

  1. Absatz 3Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 2, angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Absatz 2, im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz 2, Ziffer 18, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
  2. Absatz 4Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
  3. Absatz 5Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, sowie unter Berücksichtigung des Absatz 6, Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
  4. Absatz 6Der Agrarmarketingbeitrag gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lautet:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen,
  2. Ziffer 5
    in den Fällen
    1. Litera a
      des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und
    2. Litera b
      des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,
  3. Ziffer 6
    in den Fällen
    1. Litera a
      des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
    2. Litera b
      des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21 f, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kalendermonats“ die Wortfolge “, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21 g, wird der Absatz eins, durch folgende Absatz eins bis 1a ersetzt:

  1. Absatz einsDer Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
      zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
  2. Absatz eins aAls Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
      die der AMA vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21 h, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21 h, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 9
    Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
  2. Ziffer 10
    Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 21 i, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz 3Die AMA hat bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21 j, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH“ durch die Wortfolge „der Österreich Wein Marketing GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 21 k, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach Paragraph 21 g, Absatz eins a, unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 31, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 21a, Paragraph 40, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, Vermarktungsnormengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, zu übermitteln, soweit diese Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben nach dem 2. Abschnitt erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 42 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12 Ziffer 12 “, durch das Zitat „§ 12 Ziffer 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 17, ein Beistrich gesetzt und es werden folgende Ziffer 18 bis 21 angefügt:

  1. Ziffer 18
    (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
  2. Ziffer 19
    hinsichtlich der Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 21 d, Absatz 4 und 6, Paragraph 21 j, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 9,, Paragraph 42 a, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
  3. Ziffer 20
    hinsichtlich der Paragraph 21 b, Ziffer 14 bis 17, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 21 c, Absatz 3,, Paragraph 21 d, Absatz eins,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 18,, Paragraph 21 d, Absatz 3 und 5, Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 21 f, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz eins und 1a, Paragraph 21 h, Absatz eins und Paragraph 21 k, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, mit 1. August 2013 und
  4. Ziffer 21
    hinsichtlich der Paragraph 21 b, Ziffer 8,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 7,, 9 und 10, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 21 i, Absatz 2 und 3 und Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 43, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 21 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch hinsichtlich Wein gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 18, frühestens mit 1. August 2013 und hinsichtlich der in Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 7,, 9 und 10 genannten Produkte frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 2

Änderung des Weingesetzes 2009

Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

„Mengenbeschränkung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsWeinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß Paragraph 8,, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß Paragraph 8, oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.
  3. Absatz 3Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Absatz 2, überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsJeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
  2. Absatz 2Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 74, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 74, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013, außer Kraft.“

Fischer

Faymann