BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 6. August 2013

Teil römisch eins

173. Bundesgesetz:

Änderung des Pflegefondsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2323 Ausschussbericht 2502 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9078 Sitzung 823.)

173. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014“ durch die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:

  1. Absatz 2,Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der Versorgungsgrad im Bundesland ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt.
  2. Absatz 2,Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH festgelegt.
  3. Absatz 3,Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz eins,Der Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
    1. Ziffer eins
      an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
    2. Ziffer 2
      an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
    3. Ziffer 3
      an teilstationärer Tagesbetreuung;
    4. Ziffer 4
      an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      eines Case- und Caremanagements;
    6. Ziffer 6
      an alternativen Wohnformen.
  2. Absatz 2,Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
  3. Absatz 3,Unter
    1. Ziffer eins
      Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erreicht oder überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, unterschreitet.
    Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, zum Tragen.
  4. Absatz 4,Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      sozialer Betreuung oder
    2. Ziffer 2
      Pflege oder
    3. Ziffer 3
      der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
    4. Ziffer 4
      der Hospiz- und Palliativbetreuung“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, erster Satz lautet:

„Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2014“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „§ 7 Absatz 4 und 5 durch die Wortfolge „§ 7 Absatz 5 bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, lautet:

„Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  4. Absatz 4,Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.
  5. Absatz 5,Die Erklärungen gemäß Absatz eins und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  6. Absatz 6,Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten. In den Jahren 2013 und 2014 kann jedes Bundesland auf Anforderung zusätzliche Mittel für den Aus- und Aufbau der Pflegedienstleistungen aus den jeweiligen Folgejahren vorziehen. Dabei muss für jedes Bundesland gewährleistet sein, dass der vorgezogene Betrag maximal so hoch sein kann, dass in den jeweiligen Folgejahren nicht weniger Geld zur Verfügung steht als in den Vorjahren.
  7. Absatz 7,Für den Fall, dass
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Titel sowie die Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz, 2a, 3 Absatz eins bis 4, 4 erster Satz, 5 Absatz eins, letzter Satz, 6 Absatz 3, letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2013, treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann