171. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 81 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 90 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wortfolge „20 000 Euro“ durch die Wortfolge „50 000 Euro“ und die Wortfolge „40 000 Euro“ durch die Wortfolge „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz eins bis 4 werden jeweils die Wortfolge „20 000 Euro“ durch die Wortfolge „50 000 Euro“ und die Wortfolge „40 000 Euro“ durch die Wortfolge „100 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 90 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz eingefügt:In Paragraph 90, Absatz eins, wird am Ende folgender Satz eingefügt:
„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 90 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz eingefügt:In Paragraph 90, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz eingefügt:
„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der § 81 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2013 begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 anzuwenden.“Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 90, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, anzuwenden.“
Fischer
Faymann