169. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird169. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 34/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2013, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge ‚sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung‘ in § 4f Abs. 2 Z 25 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge ‚sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung‘ in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann