BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 5. August 2013

Teil römisch eins

169. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird

169. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 34/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2013, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Wortfolge ‚sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung‘ in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer 2
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann