BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 2. August 2013

Teil römisch eins

163. Bundesgesetz:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (ZDG-Novelle 2013)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2406 Ausschussbericht 2537 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9060 Sitzung 823.)

163. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Freiwilligengesetzes

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, werden in Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung“ durch die Wortfolge „Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung“ ersetzt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen.“

Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 12 b, wird folgender Paragraph 12 c, eingefügt:

Paragraph 12 c,

(Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter Paragraph 12 b, fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

  1. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „spätestens am dritten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „spätestens an dem der Untersuchung folgenden Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28 a, Absatz 2, wird das Wort „Pauschalvergütung“ durch die Wortfolge „ihm nach Paragraph 28, Absatz eins, monatlich gebührenden Leistungen“ ersetzt und folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,In besonderen Härtefällen ist Paragraph 56, HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, werden in Absatz 5, das Wort „Zivildienstleistende“ durch das Wort „Zivildienstpflichtige“ und das Wort „Zivildienstleistenden“ durch das Wort „Zivildienstpflichtigen“ ersetzt, der bisherige Absatz 6, zu Absatz 8, sowie folgende Absatz 6, (neu) und 7 (neu) eingefügt:

  1. Absatz 6,Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. Paragraph 55, HGG 2001 ist anzuwenden. In zweiter Instanz entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  2. Absatz 7,Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 3
    im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 38, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und
    3. Ziffer 3
      Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 22 und 23“ durch das Zitat „§§ 22, 23 und 23c Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt in Ziffer 2, das Wort „und“, wird die Ziffer 3, zu Ziffer 5 und werden folgende Ziffer 3, (neu) und 4 (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 3
    im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
  2. Ziffer 4
    dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 40, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 22, 23, 23 a, 23 b, 28, 38 und 39)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 22, 23, 23 a, 23 b, 23 c, 28, 38 und 39)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Bestätigung und Kompetenzbilanz

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 30, (neu) angefügt:

  1. Absatz 30,Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 4 Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, 8 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2, Ziffer 3, 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 2 und 3, 32 Absatz 5 bis 8, 34 Absatz 2, Ziffer eins, 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 6, 38 a samt Überschrift, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 39 Absatz 4, 40, 41, samt Überschrift und 77 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in Paragraph 32, Absatz 6, der letzte Satz; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, in Kraft. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Paragraph 38 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 31, (neu) angefügt:

  1. Absatz 31,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor das Zitat „§ 34 Absatz 3, das Zitat „§ 32 Absatz 6,,“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Ziffer 14,; die bisherige Ziffer 15, wird zu Ziffer 16 und folgende neue Ziffer 15, eingefügt:

  1. Ziffer 15
    für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 38 a, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, und“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53,Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Doppelpunkt der Ausdruck „Rettungswesen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 46, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39, Absatz 2, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 55, wird folgender Absatz 25 angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 39, Absatz 2, Litera g und h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann