Anlage zu § 6Anlage zu Paragraph 6
Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
eine Darstellung der wesentlichen Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung der wesentlichen Organisationseinheiten;
einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie das Institut mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate- Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und internen Verfahren, die im Hinblick auf die Maßnahmen des Sanierungsplans eingerichtet werden sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Kosten dieser Maßnahmen und Strategien;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.
Anlage zu § 13Anlage zu Paragraph 13
Das Institut hat, sofern der FMA diese Daten nicht bereits zu Verfügung stehen, im Abwicklungsplan folgende Informationen anzuführen:
eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten;
Angaben zum direkten Eigentümer jeder Einheit und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen Einheiten;
detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen rechtlichen Einheit;
Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;
Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu den Eigentümern der unter Z 12 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;Angaben zu den Eigentümern der unter Ziffer 12, genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, insbesondere
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
Rückbürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen;
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
Angabe der für jede Einheit zuständigen Aufsichtsbehörde;
Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;
Eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen gewährleistet wird, dass im Falle einer Abwicklung die Aufsichtsbehörde über alle von ihr verlangten und für die Abwicklung erforderlichen Informationen verfügt;
Alle von den Instituten und ihren Einheiten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob durch die Folgen einer Kündigung die Anwendung des Abwicklungsinstruments beeinträchtigen kann.
Eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 71 werden § 71a und § 71b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, werden Paragraph 71 a und Paragraph 71 b, samt Überschrift eingefügt:
„Frühintervention
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz eins,Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen. Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 71 b, anzuordnen.
(2)Absatz 2,Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
Die Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oderDie Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, den Wert von 5 vH unterschreitet,
es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 17 BIRG nicht Folge leistet.Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 17, BIRG nicht Folge leistet.
(4)Absatz 4,Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Absatz eins und 2 bei einem Institut abzugeben.
(5)Absatz 5,Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Absatz eins, absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.
§ 71b.Paragraph 71 b,
(1)Absatz eins,Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:
die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß § 4 BIRG erstellten Sanierungsplans;die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß Paragraph 4, BIRG erstellten Sanierungsplans;
die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß § 5 Abs. 1 BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;
spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;
eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;
bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;
einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;
eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß Paragraph 70, trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.
(3)Absatz 3,Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 78 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 78, angefügt:
„(78)Absatz 78,§§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraphen 71 a und 71 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,“ die Wortgruppe „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortgruppe „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,“ die Wortgruppe „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann