BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil I

159. Bundesgesetz:

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013

(NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)

159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Artikel 3

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Artikel 6

Änderung des EIRAG

Artikel 7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 16, Absatz 4, fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21 a, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Haftung“ die Wendung „oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21 c, Ziffer eins, werden der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 c, Ziffer 2, erster Satz lautet:

„Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 c, Ziffer 8, erster Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21 c, Ziffer 8, letzter Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ziffer 11,) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 21 c, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24 a, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz wird das Zitat „§ 28 Absatz eins, Litera b,, d, f, g, h und i“ durch das Zitat „§ 28 Absatz eins, Litera b,, d, f, g, h, i und m“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz 6, erster und zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§ 30 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 30 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach dem Paragraph 36, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Absatz 3, zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu wählenden“ durch die Wortfolge „gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, erster Halbsatz wird die Wendung „entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz)“ durch die Wendung „(Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „nach Vollendung des 61. Lebensjahrs“ durch die Wortfolge „bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.“

Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „ausgeschriebenen Notarstelle“ die Wortfolge „oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 87, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.“

Novellierungsanordnung 3, In der Paragrafenüberschrift des Paragraph 89 a, wird die Wortfolge „Büchern und solchen Registern“ durch die Wendung „Büchern, Registern und Datenbanken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 89 a, Absatz eins, wird in den Ziffer eins und 2 jeweils die Wortfolge „Büchern oder solchen Registern“ durch die Wendung „Büchern, Registern oder Datenbanken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Buch oder öffentliche Register“ durch die Wendung „Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 103, Absatz eins, wird nach der Wendung „Ausfertigungen,“ die Wendung „Beurkundungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 121, Absatz eins, lautet:

Paragraph 121,

  1. Absatz einsDie Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 127, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der in Paragraph 158, Absatz 5, vorgesehenen Ordnungsstrafen zu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des Paragraph 158, Absatz 5, Ziffer 3, die mit der schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße höchstens 500 Euro betragen darf.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 140 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 140 f, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 146, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Nach dem Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister, Verzeichnisse, Tagebücher, Kassabücher sowie die verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer); bei Privattestamenten und anderen erbrechtsbezogenen Urkunden gilt dies nur dann, wenn dem nicht eine abweichende Vereinbarung entgegensteht.““

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 146, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Übernehmer (Absatz eins,) ist zur Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, zu Auskünften und zur Gewährung der Einsicht verpflichtet; Paragraph 103, Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 146, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Kommt der Übernehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 103, Absatz eins,) nach, so kann ihm die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „eines Jahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 160, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt, nach diesem das Wort „oder“ eingefügt sowie folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 160, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Lauf der im Absatz eins, angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 165, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt. Der Notar, auf den sich das Verfahren bezogen hat, darf jedoch über dessen Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 165, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 132 bis 136“ durch das Zitat „§§ 132, 133, 134 bis 136“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 171, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Bei der Abstimmung, stimmt“ durch die Wendung „Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung“ ersetzt.“

Artikel 3
Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach der Wendung „die Italienische Republik,“ die Wendung „die Republik Kroatien,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Ziffer 4, Litera c, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NPG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NPG)“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(eine Rechtsanwalts-Partnerschaft)“ durch den Klammerausdruck „(eine Rechtsanwalts-Gesellschaft)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„In der Vollversammlung werden

  1. Ziffer eins
    der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
  2. Ziffer 2
    die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
  3. Ziffer 3
    die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt (Paragraph 24, RAO), wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Absatz 2,) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, wird nach dem Wort „Gerichten“ jeweils die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.“

Artikel 6
Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Für Zustellungen in den in Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „aus der Italienischen Republik,“ die Wendung „aus der Republik Kroatien,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage zu Paragraph eins, wird nach der Wendung „- in Italien: Avvocato“ die Wendung „- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird der Betrag von „200 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 52, Absatz 2, wird der Betrag von „200 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Das Notariatsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und
  2. Ziffer 8
    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Rechtsberatung im Bereich des österreichischen Insolvenzrechts mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für natürliche Personen,“

Artikel 9
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, erster Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Zitat „§ 20 Ziffer 4 bis 10“ durch das Zitat „§ 20 Ziffer 5 bis 10“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird das Wort „Datum“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgender Halbsatz angefügt:

„wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 16 e, wird folgender Paragraph 16 f, eingefügt:

Paragraph 16 f,

Die Paragraphen 3 a und 4 Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gestellt werden.“

Artikel 11
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

Paragraph eins,

Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Artikel eins bis 3 und 5 bis 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 2013 in Kraft.

Paragraph 2,

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, ABAG (Artikel 3,) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Paragraph 3,

Paragraph 26, EIRAG und die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, EIRAG (Artikel 6,) treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Paragraph 4,

Paragraph 2, Absatz eins, RAO (Artikel eins,) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.

Paragraph 5,

Paragraph 121, Absatz eins, NO (Artikel 2,) ist auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 erfolgen.

Paragraph 6,

Paragraph 127, Absatz 2,, Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Paragraph 160, Absatz 5, NO (Artikel 2,) sind auf pflichtwidrige Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gesetzt werden.

Paragraph 7,

Paragraph 171, Absatz 2, erster Satz NO (Artikel 2,) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt.

Paragraph 8,

Paragraph 12, ABAG (Artikel 3,), Paragraphen 12,, 13 und 20 NPG (Artikel 8,) sowie Paragraph 12, RAPG (Artikel 9,) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

Paragraph 9,

Paragraphen 15,, 27 und 28 DSt (Artikel 5,) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.

Paragraph 10,

Paragraph 4, RAPG (Artikel 9,) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt.

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Paragraph 12,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Fischer

Faymann