154. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1b Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph eins b, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph eins b, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in Paragraphen eins a, 9, 11 und 11 a genannten Bedingungen, dass der Schüler
den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 364,--,“.In Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 364,--,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 samt Überschrift entfällt.Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 11, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil“„Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 4 entfällt.Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 5 Z 1 wird die Wendung „Abs. 2 Z 2 oder 3“ durch die Wendung „Abs. 2 Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wendung „Abs. 2 Ziffer 2, oder 3“ durch die Wendung „Abs. 2 Ziffer 2, 3, oder 4“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 9 wird nach dem Wort „Einkommen“ die Wortfolge „des Schülers,“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 9, wird nach dem Wort „Einkommen“ die Wortfolge „des Schülers,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 Abs. 6 lautet:Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.“Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, durch Verordnung zu bestimmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.“Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Absatz eins, genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 15 werden folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 15, werden folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Verfahren zu Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
Familienstand und Geschlecht,
Dauer der Versicherungsverhältnisse,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
Gewährung von Familienbeihilfe,
Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
(7)Absatz 7,Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Absatz 6, aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
das zentrale Melderegister,
die Studienbeihilfenbehörde.
(8)Absatz 8,Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(10)Absatz 10,Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.“Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Absatz 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 26 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 26, wird nach Absatz 16, folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 1b Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 Z 1, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 5 bis 10, § 16 Abs. 3 und 8 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1b Abs. 4 letzter Satz, § 8 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 14, Absatz 3 und 6, Paragraph 15, Absatz 5 bis 10, Paragraph 16, Absatz 3 und 8 sowie Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins b, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.“
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