BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil römisch eins

153. Bundesgesetz:

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2433 Ausschussbericht 2551 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9062 Sitzung 823.)

153. Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel „Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz – EDZG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Paragraph eins w, i, r, d, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) lautet:

  1. Litera b
    als sonstiger Bediensteter“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört“ durch die Wortfolge „von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a und 2 b eingefügt:

Paragraph 2 a,

Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von Paragraph eins, Absatz eins, als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
    2. Ziffer 2
      andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung
    kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Abzeichen für besondere Tapferkeit besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring. Der Ring enthält die innere Umschrift „Bundesministerium für Inneres“ oder „Bundesministerium für Justiz“ sowie in der Mitte die Aufschrift „VERDIENST“.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens wird im Bereich des Bundesministeriums für Inneres durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres festgelegt, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, wird der Betrag „3 000 S“ durch den Betrag „220 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

„Der Titel, die Paragraphen eins, 2, 2 a, 2 b, 4, 5, Absatz 2 a und 5 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Die Verwundetenmedaille kann als Verwundetenmedaille im Inland verliehen werden, wenn ein dem Bundesministerium für Inneres oder einer nachgeordneten Dienstbehörde angehöriger Bediensteter in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten, ausgenommen Ausbildung und Teilnahme an Schulungs- und Übungseinsätzen, eine Körperbeschädigung erleidet, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 30 Kalendertage zur Folge hat. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung obliegt hinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, genannten Personen der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 4, Litera b und Paragraph 8, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 3 a, 4, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann