BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil I

149. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

(NR: GP römisch XXIV RV 2439 AB 2475 S. 216. BR: 9053 AB 9095 S. 823.)

149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor Paragraph eins, lautet:

„Fiskalrat“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins und 2, wird das Wort „Ausschuss“ durch „Rat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2,, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17 wird jeweils das Wort „Staatsschuldenausschuss“ durch „Fiskalrat“ und das Wort „Staatsschuldenausschusses“ durch „Fiskalrates“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 („Twopack“), insbesondere:
    1. Litera a
      Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97;
    2. Litera b
      Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
    3. Litera c
      zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 in der Fassung EU VO 1175/2011;
    4. Litera d
      Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, aktivieren, verlängern oder beenden;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
  2. Ziffer 8
    Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in diesen Rat
    1. Ziffer eins
      die Bundesregierung sechs Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins, Absatz 9, 2. Satz lautet:

„Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:

„Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident des Fiskalrates mit zwei von der Bundesregierung entsendeten Mitgliedern, einem von der Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern entsendeten Mitglied und einem von der Bundesarbeitskammer entsendeten Mitglied Entscheidungen treffen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, Absatz 15, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters gehört den Unterausschüssen ein vom Budgetdienst des Parlaments benannter Vertreter mit beratender Stimme an.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph eins, Absatz 15, wird folgender Absatz 15 a, eingefügt:

  1. Absatz 15 aAnfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, sind von den Gebietskörperschaften in angemesserener Frist zu beantworten. Statistik Austria stellt Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und die Berichte über die Haushaltesergebnisse gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 elektronisch und auf Anfrage zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 14a, Nach Paragraph eins, wird Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, Absatz 2,, 5, 6, 9 bis 11 und 15a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2002, bestellten Mitglieder endet mit 31. Oktober 2013.“

Fischer

Faymann