146. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 Abs. 2f wird folgender neuer Abs. 2g eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2 f, wird folgender neuer Absatz 2 g, eingefügt:
„(2g)Absatz 2 g,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Absatz 2, 2 a und 2 b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 51 Abs. 5a lautet:Paragraph 51, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 a,Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.“Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2 a, 2 b und 2 g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 6, Absatz 2 e,) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.“
Fischer
Faymann