BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil römisch eins

146. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2361/A Ausschussbericht 2489 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9102 Sitzung 823.)

146. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz 2 f, wird folgender neuer Absatz 2 g, eingefügt:

  1. Absatz 2 g,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Absatz 2, 2 a und 2 b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 51, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 a,Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2 a, 2 b und 2 g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 6, Absatz 2 e,) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.“

Fischer

Faymann