BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 30. Juli 2013

Teil I

139. Bundesgesetz:

2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013

(NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

139. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Lehrende an Einrichtungen, die
    1. Litera a
      vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
    2. Litera b
      vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;
    die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a, ;, “,

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 53 b, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Absatz eins und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
  2. Absatz 6Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 5, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 5, zweiter Satz entstanden sind.
  3. Absatz 7Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 5, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 5, zweiter Satz entstanden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „den Firmennamen“ der Ausdruck „die Dienst-geberInnennummer, wenn nicht vorhanden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie
    1. Litera b
      die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach Paragraph 67 e, die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamen
    des beauftragten Unternehmens und“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aBei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach Paragraph 67 e, hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 67 a, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Ausdruck „schriftlichen Antrag, der“ der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „nicht alle Beitragskonten“ der Ausdruck „nach dem ASVG und GSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aBei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter Paragraph 67 e, fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aAlle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den Paragraphen 67 a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 67 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „erbracht haben“ der Ausdruck „und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 67 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Absatz eins, nicht mehr zutreffen.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des Paragraph 67 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Absatz eins, (neu) zweiter Satz wird der Ausdruck „des Paragraph 67 b, “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 67 b und 67e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 67 c, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 67 d, wird folgender Paragraph 67 e, samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

Paragraph 67 e,

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die Paragraphen 67 a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    UnternehmerInnen, die nur deshalb nach Paragraph 67 b, nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
  2. Ziffer 2
    ein derartiges, in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.
Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 112 a, wird der Ausdruck „§ 67a Absatz 8, oder 9“ durch den Ausdruck „§ 67a Absatz 8,, 8a oder 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 123, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 139, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet, die versicherte Person sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruches und die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten in der Folge zu informieren. Gleichzeitig hat er eine Abschrift dieser Information dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 215, Absatz 4, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 216, lautet:

Paragraph 216,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 215,, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 217, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 255, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 bTätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 259, lautet:

Paragraph 259,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 258,, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 264, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 307 g, wird folgender Paragraph 307 h, eingefügt:

„Gutachtenserstellung

Paragraph 307 h,

Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 414, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
  2. Absatz 3Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.“

Novellierungsanordnung 25a, Nach Paragraph 483, werden folgende Paragraphen 484 bis 489 samt Überschriften eingefügt:

Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 484,

  1. Absatz einsSoweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
    1. Ziffer eins
      auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
    die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
  2. Absatz 2Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.

Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 485,

Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

  1. Ziffer eins
    auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  2. Ziffer 2
    auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  3. Ziffer 3
    auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Paragraph 486,

Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:

  1. Ziffer eins
    auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
  2. Ziffer 2
    auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
  3. Ziffer 3
    auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 487,

  1. Absatz einsMit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Paragraph 488,

Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den Paragraphen 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

Paragraph 489,

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. Jänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.“

Novellierungsanordnung 25b, Der bisherige Text des Paragraph 662, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 25c, Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 6, ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 7, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 679, wird folgender Paragraph 680, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 680,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 255, Absatz 3 b,, 484 bis 489 samt Überschriften und 662 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2013 die Paragraphen 123, Absatz 3,, 215 Absatz 4, Sub-Litera, b, b,, 216, 259 und 264 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 49, Absatz 7, Ziffer 2,, 66, 139 Absatz 6,, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 67 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 a,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 8 a,, 67c Absatz eins und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
  2. Absatz 2Paragraph 217, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, werden der fünfte bis neunte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a,, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 83, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 133, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bTätigkeiten nach Absatz 2 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 137, lautet:

Paragraph 137,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 136,, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 145, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 194, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 352, wird folgender Paragraph 353, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 353,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 133 Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
  2. Ziffer 2
    mit 1. August 2013 die Paragraphen 83, Absatz 3,, 137 und 145 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
  3. Ziffer 3
    mit 1. Jänner 2014 Paragraph 194, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 78, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 124, Absatz eins b, lautet:

  1. Absatz eins bTätigkeiten nach Absatz eins a, Ziffer 3, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 128, lautet:

Paragraph 128,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 127,, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 136, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 149 o, Absatz 3, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 149 q, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 149 t, lautet:

Paragraph 149 t,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 149 o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 182, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 344, wird folgender Paragraph 345, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 345,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2013 Paragraph 124, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2013 die Paragraphen 78, Absatz 3,, 128, 136 Absatz 10, Litera b,, 149o Absatz 3, Sub-Litera, b, b und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 182, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
  2. Absatz 2Paragraph 149 q, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 56, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aStiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 113, Absatz 7, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 114, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 114 a, lautet:

Paragraph 114 a,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 129, lautet:

Paragraph 129,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 236, wird folgender Paragraph 237, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 237,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2 a,, 113 Absatz 7, Sub-Litera, b, b und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
  2. Absatz 2Paragraph 114, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 54 a, lautet:

Paragraph 54 a,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 54,, 55 und 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 55, Absatz 6, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsHinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; Paragraph 363, ASVG ist nicht anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 120, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 120,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2013 die Paragraphen 54 a und 55 Absatz 6, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2014 Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.“

Artikel 6
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche Pensionsleistungen
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 2014 aus Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2021 aus auf Beitragsleistungen der Arbeitgeber/innen beruhenden Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 2, Im Art. römisch VII wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 cParagraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 138, angefügt:

  1. Absatz 138Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann