139. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
5 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
6 | Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes |
7 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 49 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
Lehrende an Einrichtungen, die
vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;
die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a;“die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a, ;, “,
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 53b werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt: Dem Paragraph 53 b, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des § 7 Abs. 3 APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Abs. 1 und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach § 7 Abs. 3 APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Absatz eins und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
(6)Absatz 6Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 5 zu ersetzen, die für die Fälle des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz entstanden sind.Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 5, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 5, zweiter Satz entstanden sind.
(7)Absatz 7Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 5 zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz entstanden sind.“Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 5, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 5, zweiter Satz entstanden sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 66 zweiter Satz entfällt.Paragraph 66, zweiter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 67a Abs. 4 Z 1 wird vor dem Ausdruck „den Firmennamen“ der Ausdruck „die Dienst-geberInnennummer, wenn nicht vorhanden“ eingefügt.Im Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „den Firmennamen“ der Ausdruck „die Dienst-geberInnennummer, wenn nicht vorhanden“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 67a Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie
die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach § 67e die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamendie DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach Paragraph 67 e, die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamen
des beauftragten Unternehmens und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 67a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aBei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach § 67e hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.“Bei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach Paragraph 67 e, hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 67a Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „schriftlichen Antrag, der“ der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung“ eingefügt.Im Paragraph 67 a, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Ausdruck „schriftlichen Antrag, der“ der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67a Abs. 6 Z 1 wird nach dem Ausdruck „nicht alle Beitragskonten“ der Ausdruck „nach dem ASVG und GSVG“ eingefügt.Im Paragraph 67 a, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „nicht alle Beitragskonten“ der Ausdruck „nach dem ASVG und GSVG“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 67a wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aBei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter § 67e fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.“Bei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter Paragraph 67 e, fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 67a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:Im Paragraph 67 a, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aAlle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.“Alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den Paragraphen 67 a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 67b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „erbracht haben“ der Ausdruck „und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen“ eingefügt.Im Paragraph 67 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „erbracht haben“ der Ausdruck „und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 67b Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 67 b, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Abs. 1 nicht mehr zutreffen.“„Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Absatz eins, nicht mehr zutreffen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des § 67c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Abs. 1 (neu) zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 67b“ durch den Ausdruck „der §§ 67b und 67e“ ersetzt.Der bisherige Text des Paragraph 67 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Absatz eins, (neu) zweiter Satz wird der Ausdruck „des Paragraph 67 b, “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 67 b und 67e“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 67c wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 67 c, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der §§ 67b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.“Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 67d wird folgender § 67e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67 d, wird folgender Paragraph 67 e, samt Überschrift eingefügt:
„Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen
§ 67e.Paragraph 67 e,
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die §§ 67a bis 67d mit folgenden Besonderheiten: Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die Paragraphen 67 a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:
UnternehmerInnen, die nur deshalb nach § 67b nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;UnternehmerInnen, die nur deshalb nach Paragraph 67 b, nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
ein derartiges, in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.
Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 112a wird der Ausdruck „§ 67a Abs. 8 oder 9“ durch den Ausdruck „§ 67a Abs. 8, 8a oder 9“ ersetzt.Im Paragraph 112 a, wird der Ausdruck „§ 67a Absatz 8, oder 9“ durch den Ausdruck „§ 67a Absatz 8,, 8a oder 9“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 123 Abs. 3 lautet:Paragraph 123, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 139 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 139, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet, die versicherte Person sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruches und die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten in der Folge zu informieren. Gleichzeitig hat er eine Abschrift dieser Information dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 215 Abs. 4 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 215, Absatz 4, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 216 lautet:Paragraph 216, lautet:
„§ 216.Paragraph 216,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 215,, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 217 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 217, Absatz 2, wird aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, § 255 Abs. 3b lautet:Paragraph 255, Absatz 3 b, lautet:
„(3b)Absatz 3 bTätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“Tätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 259 lautet:Paragraph 259, lautet:
„§ 259.Paragraph 259,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 258,, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 264 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 264, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 307g wird folgender § 307h eingefügt:Nach Paragraph 307 g, wird folgender Paragraph 307 h, eingefügt:
„Gutachtenserstellung
§ 307h.Paragraph 307 h,
Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 414 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Paragraph 414, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(3)Absatz 3Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Nach § 483 werden folgende §§ 484 bis 489 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 483, werden folgende Paragraphen 484 bis 489 samt Überschriften eingefügt:
„Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System
§ 484.Paragraph 484,
(1)Absatz einsSoweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes,auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
(2)Absatz 2Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Abs. 1 ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
(3)Absatz 3Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Abs. 1 auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.
Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
§ 485.Paragraph 485,
Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil
auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzesauf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
§ 486.Paragraph 486,
Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen: Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:
auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.
Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
§ 487.Paragraph 487,
(1)Absatz einsMit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.
Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG
§ 488.Paragraph 488,
Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den §§ 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen. Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den Paragraphen 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.
Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes
§ 489.Paragraph 489,
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. Jänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.“
25b.Novellierungsanordnung 25b, Der bisherige Text des § 662 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 662, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.“Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.“
25c.Novellierungsanordnung 25c, Dem § 545 wird folgender Abs. 9 angefügt: Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 6 ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 7 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.“Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 6, ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 7, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 679 wird folgender § 680 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 679, wird folgender Paragraph 680, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§ 680.Paragraph 680,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 255 Abs. 3b, 484 bis 489 samt Überschriften und 662 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 255, Absatz 3 b,, 484 bis 489 samt Überschriften und 662 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. August 2013 die §§ 123 Abs. 3, 215 Abs. 4 sublit. bb, 216, 259 und 264 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 123, Absatz 3,, 215 Absatz 4, Sub-Litera, b, b,, 216, 259 und 264 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 die §§ 49 Abs. 7 Z 2, 66, 139 Abs. 6, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 49, Absatz 7, Ziffer 2,, 66, 139 Absatz 6,, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2015 die §§ 67a Abs. 4 Z 2, Abs. 5a, Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 8a, 67c Abs. 1 und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 67 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 a,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 8 a,, 67c Absatz eins und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
(2)Absatz 2§ 217 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“Paragraph 217, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 Z 7 werden der fünfte bis neunte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, werden der fünfte bis neunte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“„Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a,, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 83 Abs. 3 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 133 Abs. 2b lautet:Paragraph 133, Absatz 2 b, lautet:
„(2b)Absatz 2 bTätigkeiten nach Abs. 2a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“Tätigkeiten nach Absatz 2 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 137 lautet:Paragraph 137, lautet:
„§ 137.Paragraph 137,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 136,, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 145 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 145, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 194 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 194, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 352 wird folgender § 353 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 352, wird folgender Paragraph 353, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§ 353.Paragraph 353,
Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 4 Abs. 1 Z 7 und 133 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 133 Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. August 2013 die §§ 83 Abs. 3, 137 und 145 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 83, Absatz 3,, 137 und 145 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 194 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.“mit 1. Jänner 2014 Paragraph 194, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 78 Abs. 3 lautet:Paragraph 78, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 124 Abs. 1b lautet:Paragraph 124, Absatz eins b, lautet:
„(1b)Absatz eins bTätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“Tätigkeiten nach Absatz eins a, Ziffer 3, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 128 lautet:Paragraph 128, lautet:
„§ 128.Paragraph 128,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 127,, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 136 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 10, Litera b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 149o Abs. 3 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 149 o, Absatz 3, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 149q Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 149 q, Absatz 2, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, § 149t lautet:Paragraph 149 t, lautet:
„§ 149t.Paragraph 149 t,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 149 o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 182 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:Im Paragraph 182, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:
§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 344 wird folgender § 345 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 344, wird folgender Paragraph 345, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 124 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. Juli 2013 Paragraph 124, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. August 2013 die §§ 78 Abs. 3, 128, 136 Abs. 10 lit. b, 149o Abs. 3 sublit. bb und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 78, Absatz 3,, 128, 136 Absatz 10, Litera b,, 149o Absatz 3, Sub-Litera, b, b und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 182 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.mit 1. Jänner 2014 Paragraph 182, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
(2)Absatz 2§ 149q Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“Paragraph 149 q, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 56 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 56, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aStiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 113 Abs. 7 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 113, Absatz 7, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 114 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 114, Absatz 2, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 114a lautet:Paragraph 114 a, lautet:
„§ 114a.Paragraph 114 a,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 129 lautet:Paragraph 129, lautet:
„§ 129.Paragraph 129,
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 236 wird folgender § 237 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 236, wird folgender Paragraph 237, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. August 2013 die §§ 56 Abs. 2a, 113 Abs. 7 sublit. bb und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2 a,, 113 Absatz 7, Sub-Litera, b, b und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.mit 1. Jänner 2014 Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
(2)Absatz 2§ 114 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“Paragraph 114, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 54a lautet:Paragraph 54 a, lautet:
„§ 54a.Paragraph 54 a,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 54, 55 und 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 54,, 55 und 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 55 Abs. 6 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.Im Paragraph 55, Absatz 6, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 65 Abs. 1 lautet:Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass
bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; Paragraph 363, ASVG ist nicht anzuwenden;
§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 119 wird folgender § 120 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 120, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§ 120.Paragraph 120,
Es treten in Kraft:
mit 1. August 2013 die §§ 54a und 55 Abs. 6 sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 54 a und 55 Absatz 6, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.“mit 1. Jänner 2014 Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.“
Artikel 6
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Z 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Z 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche PensionsleistungenArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche Pensionsleistungen
ab 1. Jänner 2014 aus Anwartschaften gemäß § 481 ASVG,ab 1. Jänner 2014 aus Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
ab 1. Jänner 2021 aus auf Beitragsleistungen der Arbeitgeber/innen beruhenden Anwartschaften gemäß § 481 ASVG,ab 1. Jänner 2021 aus auf Beitragsleistungen der Arbeitgeber/innen beruhenden Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. VII wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:Im Art. römisch VII wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 c§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.“Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 138 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 138, angefügt:
„(138)Absatz 138§ 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann